Überblick

Ab 1.7.2024 entfällt die Möglichkeit der Umlage der Kosten des Kabelempfangs auf die Mieter im Fall der Medienversorgung über das Breitbandkabelnetz oder eine Gemeinschaftsantennenanlage in all den praxisrelevanten Fällen, in denen die Empfangsanlage vor dem 1.12.2021 in Betrieb genommen wurde. An vorerwähntem Zeitpunkt ist das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Wurde die Empfangsanlage nach dem 30.11.2021 errichtet, war und ist eine Umlage der Empfangsgebühren ohnehin nicht möglich. Als Ausgleich für die wegfallende Möglichkeit der Umlage der Kosten des Kabelempfangs gewährt § 230 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Sonderkündigungsrecht ab 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Um den weiteren Ausbau des Glasfasernetzes nicht zu gefährden, können die Netzbetreiber zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt ein Glasfaserbereitstellungsentgelt erheben, das als neue Betriebskostenart auf die Mieter umgelegt werden kann.

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