Leitsatz

Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) darf der Verkäufer vom Verbraucher im Fall der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen.

 

Sachverhalt

Dies hat der BGH entschieden. Er setzt damit Vorgaben des EuGH um. Dieser hatte auf eine Vorlage des BGH entschieden, dass die nach deutschem Recht bestehende Pflicht des Käufers, den Verkäufer für die vorübergehende Nutzung der mangelhaften Ware zu entschädigen, nicht mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar sei.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein "Herd-Set" zum Preis von knapp 525 EUR gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Geräts nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts verlangte sie rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V., fordert aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen. Die Verbraucherschützer bekamen Recht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 26.11.2008, VIII ZR 200/05.

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