Leitsatz

Die Entfernung eines Kaminzugs stellt eine auf Dauer angelegte, gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, mithin also eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar, durch die die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage in ihren Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer beseitigte im Zuge des Dachgeschossausbaus einen der im übrigen ungenutzten Kamine der Wohnungseigentumsanlage. Ein anderer Eigentümer begehrt nun die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, da er zum einen Anschluss an diesen Kamin begehrt, zum anderen beruft er sich auf eine unzulässige bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Das Gericht teilte diese Auffassung. Zu berücksichtigen war, dass die ursprünglich vorhandenen vier Kaminzüge für die Wohnungseigentümer unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten boten. Zwar müsste über eine endgültige Art der Nutzung durch die Wohnungseigentümer insgesamt entschieden werden, sodass auch nicht ohne weiteres der gewünschte Anschluss an den Kamin erfolgen könnte. Allerdings steht der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes die Möglichkeit einer ihren Interessen entsprechenden Nutzung der Kaminzüge offen, so lange eben nicht die Kamine eigenmächtig zugemauert und die Schornsteine entfernt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2000, 16 Wx 32/00

Fazit:

Etwas anderes würde zum Beispiel dann gelten, wenn der der Teilungserklärung zugrunde liegende Aufteilungsplan eine bestimmte, genau festgelegte Nutzung der Kaminzüge vorgesehen hätte, beispielsweise durch Zuordnung zum Sondereigentum.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?