Rz. 22

Der Director legt als Registrierungsstelle die Form der Schriftstücke, die lt. CBCA und den Canadian Business Corporations Regulations zu verwenden sind, fest.

Weitere Formvorschriften, insbesondere die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung, sind nicht zu beachten, so dass die Gründung grundsätzlich auch vom Ausland her erfolgen kann.

 

Rz. 23

Im Hinblick auf diese recht einfachen Gründungsvoraussetzungen stellt sich die Frage einer Vertretung in der Praxis kaum, da die Beibringung einer Vollmacht im Allgemeinen mehr (und zusätzlichen) Aufwand erfordert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge