Rz. 64

Eine Umwandlung von Gesellschaften i.S.d. deutschen Rechts sieht das kanadische Gesellschaftsrecht generell nicht vor. Faktisch kann sie durchgeführt werden durch Auflösung der Gesellschaft unter Übernahme ihres Geschäftsbetriebes durch eine Personengesellschaft.

 

Rz. 65

Ausdrücklich geregelt hingegen ist sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaften, deren Verschmelzung erfolgen soll, müssen zunächst einen Verschmelzungsvertrag schließen, dessen Mindestinhalte (bis hin zur Besetzung des neuen Board) das Gesetz in Sect. 182 (1) CBCA vorschreibt. Der Verschmelzungsvertrag bedarf sodann der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Unternehmen, wobei er der Einladung in Kopie oder in zusammengefasster Form beizufügen und in der Einladung selbst darauf hinzuweisen ist, dass ein widersprechender Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des "fair value" seines Anteils beanspruchen kann. Ausnahmsweise sind für einen Verschmelzungsbeschluss auch stimmrechtslose Anteile stimmberechtigt (Sect. 183 [3] CBCA). Der Verschmelzungsvertrag gilt als angenommen, wenn er von den Gesellschafterversammlungen aller beteiligten Gesellschaften jeweils mit einer ⅔-Mehrheit der abgegebenen Stimmen Zustimmung erfahren hat (Sect. 183 [5] CBCA).

Soweit nicht der nachfolgend behandelte Fall einer vereinfachten Verschmelzung von Mutter- und Tochtergesellschaft vorliegt, kann jeder ordnungsgemäß zu der Gesellschafterversammlung, deren Gegenstand die beabsichtigte Verschmelzung ist, geladene Gesellschafter vor oder während der Gesellschafterversammlung der Verschmelzung in Schriftform widersprechen (Sect. 190 [1] [c], [5] CBCA). Tut er dies, so hat die Gesellschaft ihn, wenn er nicht von seinem Widerspruch Abstand genommen hat, innerhalb von 10 Tagen nach der Gesellschafterversammlung von dem gefassten Verschmelzungsbeschluss zu unterrichten. Er kann sodann innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gem. Sect. 190 (3) i.V.m. Sect. 190 (7) CBCA eine Abfindung in Höhe des Marktwertes seiner Anteile (Stichtag für die Bewertung ist der Tag vor der Beschlussfassung) verlangen. Er muss dann, um seinen Anspruch nicht zu verlieren, innerhalb von 30 Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs seine Anteilszertifikate bei der Gesellschaft einreichen (Sect. 190 [8] CBCA), die darauf einen Vermerk über den Widerspruch aufnimmt und sie an ihn zurückreicht. Mit Zustellung der Zahlungsaufforderung an die Gesellschaft ruhen die Gesellschafterrechte des widersprechenden Gesellschafters (Sect. 190 [11] CBCA).

Für die Verschmelzung verbundener Unternehmen sieht das Gesetz erleichterte Voraussetzungen vor. Im Falle der Verschmelzung einer Tochtergesellschaft mit ihrer Muttergesellschaft bzw. jeglichen Gesellschaften, die Anteile an ihr halten, können die Direktoren der beteiligten Gesellschaften die Verschmelzung beschließen (Sect. 184 [1] CBCA). Dasselbe gilt bei der Verschmelzung von Schwestergesellschaften, deren Anteile vollständig von derselben Muttergesellschaft gehalten werden (Sect. 184 [2] CBCA). Die Verschmelzung ist sodann dem Director zur Registrierung anzuzeigen (Sect. 185 [1] CBCA). Dabei hat ein Direktor oder Officer der Gesellschaft gegenüber dem Director zu versichern, dass

er mit vernünftigen Gründen davon ausgehen kann, dass jede der verschmolzenen Gesellschaften wie auch die neue Gesellschaft nach Verschmelzung in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu bezahlen;
der realisierbare Wert der gesamten Vermögenswerte der neuen Gesellschaft nicht geringer ist als die Summe ihrer Verbindlichkeiten und ihres Stammkapitals;
kein Gläubiger der Gesellschaften durch die Verschmelzung benachteiligt wird und
alle bekannten Gläubiger der beteiligten Gesellschaften (Untergrenze: Forderung von mehr als 1.000 Can$) von der Verschmelzung benachrichtigt worden sind und keiner von ihnen (anders als in schikanöser oder leichtfertiger Weise) widersprochen hat.

Nach Erhalt der Verschmelzungssatzung stellt der Director die Verschmelzungsurkunde aus; zu dem in ihr genannten Datum wird die Verschmelzung wirksam (Sect. 196 CBCA).

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