Leitsatz

Es liegt kein Sachmangel des Wohnungseigentums vor, wenn die mitverkaufte Garten-Sondernutzungsfläche eine unterirdische Wasseranschlussstation mit einem Kanaldeckel (Durchmesser ca. 1 m) enthält, der gelegentlich zu Revisionszwecken geöffnet werden muss.

 

Fakten:

Nach Abschluss des Kaufvertrags über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, zu der auch das Sondernutzungsrecht an einem Teil der Gartenfläche gehört, wurde im Bereich dieses Sondernutzungsrechts eine unterirdische Wasserübergabestation errichtet, von der lediglich ein Kanaldeckel von ca. 1 Meter Durchmesser oberirdisch sichtbar ist. Die Wohnungseigentümer verlangen dennoch die Entfernung der Wasserübergabestation, da sie sich in der alleinigen Nutzung ihrer Gartenfläche unzumutbar beeinträchtigt fühlen. Vergeblich, da diesen ein Mangelbeseitigungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB nicht zusteht. Ein Sachmangel im Sinne dieser Bestimmung ist nur dann gegeben, wenn die Werkleistung entweder nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit herabsetzt. Der Bau der übergabestation stellt insoweit keinen Mangel des Wohnungseigentums bzw. der Sondernutzungsfläche dar. Mithin ist die Gartenfläche durch den Kanaldeckel nur ganz unwesentlich beeinträchtigt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 26.01.2000, 24 U 3358/99

Fazit:

Inhalt eines Sondernutzungsrechts ist es zwar, die anderen Eigentümer von der Nutzung dieser Flächen auszuschließen, die Eigentumsverhältnisse als solche bleiben jedoch unberührt, sodass die Fläche im gemeinschaftlichen Eigentum verbleibt und auch für erforderliche Installationen für die Versorgung der Eigentumsanlage in engen Grenzen zur Verfügung steht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?