Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG, § 633 BGB

 

Kommentar

1. Im zur Sondernutzung mitverkauften Garten einer größeren, atypischen (Reihenhaus-)Wohnanlage wurde bauträgerverkäuferseits eine unterirdische Wasserübergabestation (Wasseranschlussstation) errichtet, mit Erde überdeckt und begrünt, sodass lediglich ein Kanaldeckel mit einem Durchmesser von etwa 1 m sichtbar blieb (zu gelegentlichen Revisions-Öffnungszwecken). Ein klagender Eigentümer sah sich in der alleinigen Nutzung seiner Gartenfläche aus diesem Grund unzumutbar beeinträchtigt und forderte vom beklagten Bauträger Entfernung (Verlegung) der Wasserübergabestation, hilfsweise Minderung des Kaufpreises (von ca. DM 500.000,-) um DM 30.000,-. Im Kaufvertrag befand sich überdies die Regelung, dass sich Käufer verpflichteten, "die Benutzung ihres Grundstücks für die Verlegung von Ver- und Entsorgungsanlagen  im Rahmen der gesamten Planung zu dulden".

Die Klage blieb vor dem LG und Kammergericht ohne Erfolg.

2. Ein Mangelbeseitigungsanspruch gem. § 633 Abs. 2 BGB besteht hier nicht, da der Bau der Übergabestation keinen Mangel des Wohnungseigentums der Kläger bzw. ihrer Sondernutzungsfläche darstellt. Den Klägern wurde hier lediglich eine Sondernutzungsfläche des Gartengrundstücks zu alleiniger Nutzung zugewiesen; Eigentumsverhältnisse (hier: der Grundstücksfläche als gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer) bleiben von einer solchen Sondernutzung unberührt. Durch den Kanaldeckel ist dieses Sondernutzungsrecht am Garten nur ganz unwesentlich beeinträchtigt, sodass nicht von einem Mangel (d.h. vertraglich vorausgesetzter Gebrauchswert- oder Tauglichkeitsminderung) auszugehen ist.

Die Duldungspflicht ergibt sich hier auch aus der vertraglich getroffenen Duldungsvereinbarung. Gelegentliche Öffnung des Kanaldeckels zu Revisionszwecken kann hier nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Kläger führen.

Auch ein Minderungsanspruch nach § 634 BGB ist nicht begründet, da dieser Anspruch ebenfalls das Vorliegen eines Mangels voraussetzen würde.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Urteil vom 26.01.2000, 24 U 3358/99- rechtskräftig -)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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