Bedauerlicherweise gibt das Gericht keine nähere Begründung für die von ihm vertretene Ansicht. Auch bei Weitnauer heißt es [in damaliger Auflage] ausschließlich: "Ist das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers nach § 25 Abs. 5 ausgeschlossen, so kann er auch nicht das Stimmrecht aufgrund Vollmacht eines anderen Wohnungseigentümers ausüben ( § 34 BGB, RGRK, § 24 Anm. 1)."§ 34 BGB lässt im Vereinsrecht die Frage ebenfalls offen. In § 34 BGB steht allein: "Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft." Bei Palandt/Bassenge heißt es in der (seinerzeitigen) Kommentierung zu § 25 WEG: "Vom Stimmrecht ausgeschlossene Wohnungseigentümer sind nach dem Normzweck nicht in Vollmacht anderer stimmberechtigt (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 AktG)."
Wenn ein Wohnungseigentümer zu Recht nach § 25 Abs. 5 WEG von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist, so bedeute dies m.E. nicht ohne weiteres, dass er damit auch gehindert sei, die vertretungsweise erhaltenen Stimmen auszuüben. Er übt hier ja nicht sein Stimmrecht aus, sondern Stimmrechte anderer Eigentümer. Im Regelfall liegt es sicher nicht im Interesse der Vollmachtgeber, dass ihre Stimmen in einem solchen Fall des Stimmrechtsausschlusses auf der Vollmachtnehmerseite unberücksichtigt bleiben. Bei Nichtberücksichtigung der Vollmachtsstimmen könnte sich sehr schnell auch eine Beschlussunfähigkeit einer Versammlung zu einem solchen Abstimmungspunkt ergeben, da die Stimmrechtsausschlüsse nach § 23 Abs. 5 WEG für die Frage der Beschlussfähigkeit abzuziehen wären. Im Übrigen gibt es auch Fälle, dass Stimmrechtsgeber ausdrücklich in Vollmachten Weisungen an den Vollmachtnehmer erteilen, in bestimmter Weise zu einem Punkt abzustimmen. Wäre denn auch hier bei erteilter Weisung die Stimme des Vollmachtgebers ausgeschlossen? [Nach heute h.R.M. "nein".) In der Regel dürfte sich aus einer erteilten Vollmacht auch nicht das Recht ableiten lassen, die Stimme an einen unterzubevollmächtigenden Dritten (d.h. dann stimmberechtigten anderen Wohnungseigentümer) zu übertragen [strittig]. Mit der Entscheidung des BayObLG würden somit alle Vollmachtsstimmen bei Stimmrechtsausschluss des Vollmachtgebers ungültig werden, ein m.E. nicht tragbares und auch nicht aus der "Zweckbestimmung" des § 25 Abs. 5 WEG abzuleitendes Ergebnis.
Im vorliegenden Fall ging es um die Beschlussfassung über die Entlastung eines Verwalters, der selbst als Wohnungseigentümer der Anlage grundsätzlich stimmberechtigt war. Es ist unstreitig zwischenzeitlich h.M., dass bei einer solchen Beschlussfassung das Stimmrecht des Verwalter-Eigentümers nach § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen ist bzw. ruht. Hier Voillmachtgeber ebenfalls auszuschließen, würde eine Vollmachtserteilung doch erheblich einschränken.
[Aus heutiger Sicht entspricht das Entscheidungsergebnis jedoch der h.R.M.; meine Kritik hat sich nicht durchgesetzt.]