Der Name einer GmbH darf Namen enthalten, die keinem Gesellschafter zuzuordnen sind. Eine unzulässige Irreführung besteht nur, wenn der Name für den Verkehrskreis von Relevanz ist. Insbesondere in der Beratungsbranche dürften daher solche Namenszusätze unzulässig sein.
Hintergrund
Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag von Januar 2014 als GmbH gegründet. Zu diesem Zeitpunkt war A Alleingesellschafter. Für die Firmierung wurde jedoch nicht der Name "A", sondern "B" verwendet. B war zum Gründungszeitpunkt kein Gesellschafter. Er wurde erst später Minderheitsgesellschafter. Das Amtsgericht bezweifelte die Zulässigkeit der Firmierung, da kein Bezug des Namensgebers zur Beschwerdeführerin bestehe. Auch die IHK stützte diese Einwände mit dem Argument, die beabsichtigte Firmierung verstoße gegen das Irreführungsverbot.
Das Amtsgericht forderte die Beschwerdeführerin daher zur Firmenänderung auf. Dieser Verfügung trat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde entgegen.
Das OLG Rostock hat die Beschwerde als begründet angesehen und die Verfügung des Amtsgerichts aufgehoben. Es sei kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot gegeben. Das Irreführungsverbot untersage die Bildung einer Firma, die geeignet ist, über für den Verkehrskreis wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Eine Irreführungsgefahr liege daher nur dann vor, wenn der für die Firmierung gewählte Name für den konkreten Verkehrskreis überhaupt von Relevanz sei. Im Übrigen sei es dem Verkehrskreis grundsätzlich gleichgültig, wer als Gesellschafter beteiligt ist.
Auch enthalte das GmbH-Gesetz keine Regelung, nach der eine Personenfirma ohne Gesellschaftsbezug verboten sei.
Anmerkung
Bereits 2013 hatte das OLG Karlsruhe einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Beschluss v. 22.1.2013, 11 Wx 86/13). Dabei hatte das OLG Karlsruhe angenommen, die Verwendung eines Namens, der in keiner Verbindung zu dem Unternehmen steht, könne den Verdacht begründen, unzulässige Wettbewerbsvorteile zu erstreben. Es sei jedoch nicht zu beanstanden, wenn zu diesem Namen etwa wirtschaftliche Verflechtungen bestünden.
Die Entscheidung des OLG Rostock geht noch ein Stück weiter, da keine Verbindung zwischen dem Namensträger und der Gesellschaft vorausgesetzt wird. Allerdings betont das OLG zu Recht, dass es Gesellschaften gibt, in denen die Gesellschafter für den Verkehrskreis relevant sind. Das dürfte in erster Linie für Beratungs-GmbHs gelten, da die Person des Beraters regelmäßig sehr wichtig für die Kunden ist.
Wie auch sonst sollten Unternehmen immer auch den Markenschutz beachten, wenn sie den Firmennamen festlegen.