Verfahrensgang
AG Stralsund (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 09 AR 60/14 Fall: 1) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.07.2014 sowie deren Ergänzung vom 10.09.2014 werden die Zwischenverfügung vom 03.06.2014 und der Beschluss vom 24.07.2014 des AG Stralsund - Registergericht - aufgehoben. Die Sache wird an das AG Stralsund zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister entsprechend der Rechtsauffassung des Senats, vorbehaltlich des Vorliegens der sonstigen Eintragungsvoraussetzungen, zurückverwiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die beantragte Eintragung einer Gesellschaft mit der Firmierung "B Versicherungsmakler GmbH" in das Handelsregisgter.
Die B Versicherungsmakler GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2014 neu gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Einziger Gesellschafter war zum Zeitpunkt der Gründung der Antragsteller Herr A H. Namensgeber der Gesellschaft ist der Versicherungsmakler J B, der seinen Versicherungsbestand an den Antragsteller veräußert hatte und in die Gesellschaft später mit einem Anteil von 2 % am Stammkapital aufgenommen wurde.
Das AG Stralsund - Registergericht - äußerte mit Zwischenverfügung vom 10.03.2014 (GA 3) Bedenken gegen die beabsichtigte Firmierung, da kein Bezug des Namensgebers zur GmbH bestehe. Daraufhin legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.03.2014 (GA 4) einen Vertrag vor, mit dem der Namensgeber der Verwendung seines Namens zustimmte. In einer vom Registergericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 01.04.2014 (GA 10 f.) meldete auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) Rostock Einwände gegen die Firmierung an. Es bestünde eine Irreführungsgefahr gem. § 18 Abs. 2 HGB und der Grundsatz der Firmenwahrheit sei verletzt. Dieser Auffassung trat das AG bei und forderte mit weiterer Verfügung vom 03.06.2014 (GA 17) den Antragsteller auf, die Firma zu ändern. Begründend führte das Gericht aus, es sei weder ersichtlich, dass es sich um einen Fall der Firmenfortführung nach § 22 HGB handele, noch habe der namensgebende Minderheitsgesellschafter (2 %) bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft.
Mit seiner durch den Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Beschwerde vom 23.07.2014 (GA 18 f.), der das Registergericht nicht abgeholfen hat (vgl. Beschluss vom 24.07.2014, GA 20 f.), tritt der Antragsteller der geäußerten Rechtsansicht des Ausgangsgerichts entgegen. Zu näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 10.09.2014, GA 35 ff.) verwiesen.
II.1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, 58 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Firma "B Versicherungsmakler GmbH" verstößt weder gegen § 4 GmbHG noch gegen § 18 Abs. 2 HGB.
a. Gem. § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma der Name der GmbH, unter dem sie als juristische Person im Rechtsverkehr auftritt. Durch ihre Firma wird die GmbH gekennzeichnet und individualisiert (Pfisterer in: Saenger/Inhester (Hrsg.), GmbHG, 2. Aufl., § 4, Rz. 2). Trotz der Bedeutung der Firma existiert seit der Handelsrechtsreform im Jahre 1998 (HRefG v. 22.06.1998, BGBl. I, 1479) mit dem geänderten § 4 lediglich eine Norm im GmbHG, die eine inhaltliche Vorgabe zur Firmenbildung enthält. Angesichts der weitgehenden Liberalisierung des Firmenrechts schreibt § 4 GmbHG nur noch die zwingende Notwendigkeit eines Rechtsformzusatzes bei Bildung der Firma einer GmbH vor. Die Firma muss den Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Firma des Beschwerdeführers enthält die Abkürzung "GmbH". Damit ist der Anforderung des § 4 GmbHG Genüge getan.
b. Hingegen ist es aufgrund der Änderung des § 4 GmbHG zum 01.01.1999 nicht mehr erforderlich, dass - soweit die GmbH eine Personenfirma führt - diese notwendiger Weise die Namen von Gesellschaftern enthält, oder eine Sachfirma, die sich auf den Unternehmensgegenstand bezieht (Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 4, Rz. 1; Pfisterer, a.a.O., Rz. 4). Eine Personenfirma ohne Gesellschafterbezug ist folglich seit der Reform gesetzlich nicht (mehr) verboten (OLG Jena, Beschluss vom 22.06.2010 - 6 W 30/10 -, NZG 2010, 1354, zitiert nach juris; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 4, Rz. 34).
Bereits zuvor hatte sich mit der Rechtsprechung des BayObLG aus dem Jahre 1977 (Beschluss vom 21.06.1997 - BReg 3 Z 80/76 -, NJW 1977, 2318, im Einzelnen Tz. 6 ff., zitiert nach juris) die Überzeugung durchgesetzt, dass es nicht den gesetzlichen Vorschriften über das Firmenrecht widerspricht, wenn ein Gesellschafter lediglich zur Namenshergabe aufgenommen wird und alsbald wieder aus der Gesellschaft ausscheidet. Ebenso war es auch bereits vor d...