Verfahrensgang
AG Stralsund (Beschluss vom 08.06.2010; Aktenzeichen HRB 7742 Fall: 2 AG HST) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Stralsund vom 8.6.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen eine drohende Amtslöschung ihrer Firma wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 GmbHG, § 18 HGB. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, deren Gesellschaftsvertrag auf den 6.5.2009 datiert ist. Gegenstand des Unternehmens sind gem. § 2 des Gesellschaftsvertrags "Dienstleistungen für Campingplatzunternehmen sowie deren Betreiber und Dienstleistungen für die Campingplatzbranche." Die Gesellschaft wurde am 6.5.2009 zur Eintragung ins Handelsregister Stralsund unter der Firma "..." angemeldet. Nach Zahlung des Kostenvorschusses und Klärung der Vertretungsbefugnis erfolgte am 7.8.2009 die Eintragung ins Handelsregister Stralsund (Fall: 1 Bl. 9).
Gegen die Eintragung erhob die IHK Rostock mit Schreiben vom 17.9.2009 Beschwerde wegen angeblicher Unzulässigkeit der Firmierung (Fall: 1 Bl. 12 f.). Die IHK begründete die Beschwerde damit, dass die Firma "..." lediglich aus Gattungsbegriffen bzw. Branchenbezeichnungen bestehe und daher zur Unterscheidung und Kennzeichnung ungeeignet sei. Die Gattungsbegriffe entfalteten keine Namensqualität, zudem sei für beide Begriffe ein Freihaltebedürfnis gegeben. Des Weiteren sei die Firma irreführend i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB wegen der Verwendung des Begriffs "Akademie". Dieser lege nahe, dass sich die GmbH der Ausbildung des Personals von Campingplätzen widme, was nach dem satzungsmäßigen Gegenstand tatsächlich nicht der Fall sei. Da eine Eintragung bereits vorgenommen sei, sei das Schreiben als Beschwerde i.S.d. § 126 S. 2 FGG zu verstehen.
In ihrer Stellungnahme vom 12.10.2009 (Fall: 1 Bl. 16) wies die Beschwerdeführerin lediglich darauf hin, dass eine Anwendung von § 18 Abs. 2 S. 2 HGB nach erfolgter Eintragung nicht mehr in Betracht käme. Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte das AG Stralsund mit, es begreife die Beschwerde der IHK Rostock als Beschwerde nach § 380 FamFG und regte zugleich an, einen individualisierenden Zusatz in die bisherige Firma aufzunehmen (Fall: 1 Bl. 18). Mit Datum vom 20.10.2009 forderte das AG Stralsund die Beschwerdeführerin sodann zu einer Stellungnahme betreffend die von der IHK Rostock vorgebrachten Zweifeln an der Zulässigkeit der Firmierung auf.
Mit Schreiben vom 12.11.2009 stellte die IHK Rostock klar, dass ihr Schreiben vom 17.9.2009 als Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens i.S.d. § 395 FamFG zu verstehen sei, als berufsständische Organisation sei sie antragsberechtigt. Zur Begründung des Antrags verwies sie auf das Schreiben vom 17.9.2009.
Am 16.11.2009 legte das AG Stralsund dar, dass es dem Antrag der IHK auf Einleitung eines Löschungsverfahrens wegen Verstoßes gegen §§ 4 GmbHG, 18 HGB nachkommen wird, wenn die Beschwerdeführerin den Mangel nicht beseitige oder Widerspruch eingelegt werde. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin erfolgte am 8.12.2009, die Begründung am 30.12.2009 (Fall: 2 Bl. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin trägt zum einen vor, nach Eintragung der GmbH sei das Rechtsmittel der IHK unzulässig, eine Umdeutung käme nicht in Betracht. Zudem fehle der notwendige Antrag der IHK gem. § 395 Abs. 1 FamFG. Somit käme nur eine Amtslöschung in Betracht, deren Voraussetzungen vom AG Stralsund jedoch nicht substantiiert vorgetragen würden. Insbesondere sei kein Verstoß gegen die Firmenklarheit gegeben, der Gegenstand der Firma sei in § 2 der Satzung beschrieben und spiegele sich in der Firma wider. Tätigkeitsbereich sei die Erbringung von Dienstleistungen für die Campingplatzbranche, dazu gehöre u.a. ein berufsspezifischer Ausbildungsgang. Es fehle der Firma weder an Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft noch sei sie irreführend. Inwieweit die angesprochenen Verkehrskreise - die Campingbranche - durch die Firma irregeführt würden, sei nicht substantiiert vorgetragen. Der beabsichtigten Löschung werde widersprochen. Daraufhin forderte das AG Stralsund am 11.1.2010 die Beschwerdeführerin zum Beleg der angegebenen Fort- und Ausbildungsleistungen auf.
Da diese Belege ausblieben, erging am 4.2.2010 ein Beschluss des AG Stralsund (Fall:2 Bl. 21), mit dem der Widerspruch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und ein Satzungsmangel in Bezug auf die Firma festgestellt wurde. Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Verstoß der Firma gegen den Grundsatz der Firmenklarheit. Die Gattungsbegriffe seien weder einzeln noch zusammen zur Unterscheidung und Kennzeichnung geeignet, es fehle die Namensqualität. Zudem bestünde für die Begriffe "Camping" und "Akademie" ein Freihaltebedürfnis. Die Verwendung des Begriffs "Akademie" suggeriere eine Lehranstalt, die jedoch nicht Gegenstand der eingetragenen Dienstleistung sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die GmbH am 1.3.2010 Beschwerde ...