(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erwerben
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Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, |
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Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts (Grundstücke) sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt sind. |
(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber enthalten, welche der in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen.
(3) 1Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften nur insoweit erwerben, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 2Ein Grundstück darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) 1Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen anlegen, wenn der Erwerb von Grundstücken für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nach den Vertragsbedingungen nicht zulässig ist. 2In den Vertragsbedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens zu erwerbenden Anteile an Grundstücks-Sondervermögen ausgewählt werden, und die wesentlichen Merkmale der Grundstücks-Sondervermögen zu beschreiben, deren Anteile für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben werden dürfen. 3§ 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist.
(5) 1Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß mindestens 10 vom Hundert des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens in
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Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb solcher Vermögensgegenstände für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens zulässig ist, oder |
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Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen angelegt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens nicht zulässig ist. |
2Diese Mindestanlagegrenze ist für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erst dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Sondervermögens im Falle des Satzes 1 Nr. 1 vier Jahre und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ein Jahr verstrichen sind.
(6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzusehen.