1Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresabschluß spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2In den nach den §§ 284 bis 287 des Handelsgesetzbuchs zu erstellenden Anhang hat die Investmentaktiengesellschaft zusätzlich die in § 24a Abs. 1 Satz 3 und § 25j Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 3In den Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuchs hat die Investmentaktiengesellschaft zusätzlich die Hinweise nach § 62 Abs. 2 aufzunehmen. 4Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. 5Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge