Leitsatz

Ein in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer tätiger Gesellschafter, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausüben kann, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 22.11.1974, 1 RA 251/73

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