Kommentar

Ein in der GmbH beschäftigter Gesellschafter, der zwar durch seine Kapitalbeteiligung keinen entscheidenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann, aber - aufgrund stillschweigender Übereinkunft - wegen seiner einschlägigen Branchenkenntnisse maßgeblich bei der Führung des Unternehmens mitwirkt, die Gesellschaft nach außen vertritt und in der Gestaltung seiner Arbeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit keinen Weisungen unterliegt, steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 67/68

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