Leitsatz

Das BVerfG stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer. Bei Lebensversicherungen müssen Kunden bei der Ausschüttung am Vertragsende angemessen an den Vermögenswerten der Versicherungsunternehmen beteiligt werden. Das bedeutet insbesondere eine angemessene Überschussbeteiligung und nachvollziehbare Berechnungen derselben. Gesetzesänderungen müssen bis Ende 2007 erfolgen

 

Sachverhalt

Versicherten steht bei Auszahlung ihrer Police am Ende der Laufzeit eine Überschussbeteiligung zu. Verbraucherschützern monieren schon länger, dass Versicherungsunternehmen die Überschussbeteiligung häufig durch "Bilanzkosmetik" zu Lasten des Versicherungsnehmers klein rechnen. Der Bund der Versicherten bezeichnet diese Verfahren gar als "legalen Betrug". Probleme gibt es insbesondere bei den stillen Reserven. Sie entstehen, wenn Immobilien oder Aktien des Versicherungsunternehmens wegen eines Preisanstiegs einen höheren Wert haben, als in der Bilanz vermerkt ist. Sie bleiben nach geltendem Recht bei der Überschussberechnung komplett außen vor. Diese Praxis hat das BVerfG nun beanstandet.

Der Kunde könne gerichtlich zurzeit nicht klären lassen, ob der am Ende auszuzahlende Überschuss zu gering ausfalle, weil z.B. stille Reserven der Unternehmen nicht berücksichtigt würden. Den Gesetzgeber trifft nach Ansicht des Gerichts eine Schutzpflicht, diese Defizite zu beheben. Er muss bis 31.12. 2007 Neuregelungen schaffen, um die Rechte der Versicherten besser zu schützen. Außerdem beanstandet das BVerfG den fehlenden Verbraucherschutz und die mangelnde Transparenz bei der Übertragung von Lebensversicherungen, z.B. von einer Mutter- auf eine Tochtergesellschaft als teilweise verfassungswidrig.

Das BVerfG entschied über drei Verfassungsbeschwerden in vom Bund der Versicherten veranlassten Musterverfahren. Darin wurde gefordert, stille Reserven der Versicherungen z.B. an Immobilien bei der Berechnung der Ausschüttungen zu berücksichtigen. Millionen Deutsche mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung können auf eine höhere Überschussbeteiligung hoffen.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Urteile v. 26.7.2005, 1 BvR 782/94.BVerfG, Urteile v. 26.7.2005, 1 BvR 957/96 .BVerfG, Urteil vom 26.07.2005, 1 BvR 80/95

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