Rz. 16

Entsprechend der Reihenfolge des BGB und dem sich auf Spanien beziehenden Teil dieses Buches wird im Folgenden die gesetzliche Erbfolge behandelt, obwohl das CCCat dies erst in Titel IV sein IV. Buches (Art. 441–2 bis 444–1) regelt. Die katalanische Regelung der gesetzlichen Erbfolge hat nicht, wie in der Systematik des BGB, gleichzeitig die Funktion der Festlegung von Pflichtteilsquoten. Ebenso wie im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch beschränken sich die Vorschriften darauf, die gesetzlichen Erben zu bestimmen. Tatsächlich sind in Katalonien testamentarische und gesetzliche Erbfolge unvereinbar (Art. 411–3 CCCat: nemo pro parte testatus et pro parte intestatus decedere potest. – Niemand kann teils durch Testament, teils in gesetzlicher Folge vererben); Gleiches gilt für Erbverträge, so dass die Erbeinsetzung nie durch eine Verbindung beider Möglichkeiten geschehen kann.

 

Rz. 17

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn die Angehörigen erben, weil der Verstorbene kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat, oder wenn der eingesetzte Erbe das Erbe nicht antreten kann. Sofern keine Angehörigen existieren, erbt die katalanische Regierung (Generalitat de Catalunya). Das katalanische Recht hat die Besonderheit, dass die gesetzliche Erbfolge mit freiwilligen Verfügungen über besondere Zuwendungen des Erblassers in einem sog. Kodizill vereinbar ist.

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