Rz. 89

Für die Auseinandersetzung sieht das CCCat verschiedene Durchführungsmöglichkeiten vor: durch den Testierenden, durch einen Dritten als Testamentsvollstrecker oder "comptador-partidor", durch den Richter oder Schiedsrichter und durch die Miterben selbst.

 

Rz. 90

Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und diese kann jederzeit durchgeführt werden; sie unterliegt keiner Verjährung (Art. 464–1 CCCat). Allerdings kann der Testierende die Auseinandersetzung für einen Zeitraum von zehn Jahren verbieten; bis zu 15 Jahre sind in Bezug auf die gewöhnliche Wohnung eines Miterben möglich, der Ehegatte oder Kind des Testierenden ist. Die Miterben können einstimmig auch selbst die Nichtteilung für zehn Jahre vereinbaren. Falls der Testierende im Testament die Erben gemeinsam nach Anteilen einsetzt und ihnen konkrete Gegenstände in Erbauseinandersetzung zuweist, hat die durch den Testierenden durchgeführte Auseinandersetzung im Falle fehlender Übereinstimmung zwischen dem Wert der zugewiesenen Gegenstände und dem Wert des Anteils Vorrang.

 

Rz. 91

Nach der Durchführung der Auseinandersetzung erwirbt jeder Erbe Alleineigentum an den ihm zugewiesenen Gegenständen. Die Haftung der Miterben nach dem Verhältnis ihrer Anteile bleibt bestehen.

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