Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
a) Allgemeine Merkmale
Rz. 3
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er im Zeitpunkt der Trauung bereits hatte, und auch dasjenige, was er nach der Eheschließung erwirbt. Ihm stehen der Genuss, die Verwaltung sowie das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum zu. Bezüglich der Familienwohnung sowie der Haushaltsgegenstände bestehen jedoch Beschränkungen der Verfügungsfreiheit (vgl. Rdn 13). Im Allgemeinen dürfen die Ehegatten sich Sachen oder Geld zu Eigentum übereignen. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung müssen sie den entgeltlichen Charakter der Eigentumsübertragung jedoch beweisen (Art. 231–11 CCCat).
Rz. 4
In der Praxis wird der Güterstand der Gütertrennung in Katalonien allerdings nicht mit jener Strenge angewandt, die vom Gesetzgeber vorgegeben ist. So erwerben die dem Güterstand der Gütertrennung unterliegenden Ehegatten häufig Gegenstände zu Miteigentum nach Bruchteilen (insbesondere die während der bestehenden Ehe erworbene Familienwohnung). Gelegentlich kommt es vor, dass Gegenstände mit finanziellen Mitteln des einen Ehegatten auf den Namen des anderen erworben werden, wenn damit das durch die gewählte Aufgabenteilung innerhalb der Familie entstandene finanzielle Ungleichgewicht gemildert werden soll. Die rechtliche Wirksamkeit dieser Praxis stützt sich auf Art. 232–3 CCCat (vgl. Rdn 5). Eine andere Rechtstechnik, die eine angemessene Verteilung der während der Ehe erzielten Vermögensüberschüsse ermöglicht, ist der gemeinsame Ankauf mit dem Recht des Überlebenden auf die ganze Sache (vgl. Rdn 7–9).
b) Während der Ehe erworbene Güter
Rz. 5
Um Streitigkeiten bezüglich der während der Ehedauer erworbenen Gegenstände zu vermeiden, enthält der CCCat zwei Regeln. Die erste, welche auf Mobiliarsachen von relativ geringem Wert Anwendung findet, betrifft ungewisse Eigentumsrechte. Im Zweifelsfall greift die gesetzliche Vermutung, wonach Miteigentum beider Ehegatten zu gleichen Teilen angenommen wird. Ausgenommen davon sind die zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder der Berufsausübung dienenden Gegenstände, die dem jeweils betroffenen Ehegatten zugeordnet werden (Art. 232–4 CCCat). Die zweite, wichtigere gesetzliche Vermutung betrifft entgeltliche Erwerbungen während der Ehe, wenn nur Gewissheit über den Rechtstitel besteht. Wenn der andere Gatte beweist, dass die Gegenleistung von ihm erbracht worden ist, wird deren Schenkung vermutet (Art. 232–3 Abs. 1 CCCat). Auf diese Weise überwiegt der formelle Eigentumstitel über eine in Betracht kommende sachenrechtliche Surrogation aufgrund der Herkunft des für den Erwerb des Eigentums verwendeten Geldes. Diese Regelung schützt die Rechtsstellung jenes Ehepartners, der nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um jene Sachen zu erwerben, welche teilweise oder ganz auf seinen Namen lauten. Die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung darin, dass die formelle Eigentümerschaft typischerweise den Willen der Ehegatten spiegelt, wonach auf die Gütertrennung zurückzuführende Ungleichgewichte zwischen ihnen ausgeglichen werden sollen. Diese Vermutung der Schenkung von Geld oder einer anderen Gegenleistung kann z.B. durch den Beweis entkräftet werden, dass das Geld als Darlehen oder aus einem anderen Grund übergeben worden ist. Die Vermutung kann zudem mit Wirkung inter partes durch eine von den beiden Eheleuten verfasste Erklärung widerlegt werden. Auf die Schenkungsvermutung können sich auch die Gläubiger des Schenkers beziehen. Zur Regelung des Art. 232–3 Abs. 1 CCCat gibt es allerdings eine Ausnahme: Handelt es sich bei den erworbenen beweglichen Güter um solche mit einem normalen Wert, die für den Familiengebrauch bestimmt sind, wird vermutet, dass sie beiden Ehegatten zur Hälfte gehören, auch wenn einer der Ehegatten seine formelle Inhaberschaft (z.B. mit einem Rechnungsbeleg) nachweisen kann (Art. 232–3 Abs. 2 CCCat).
c) Finanzieller Ausgleich aufgrund erbrachter Arbeitsleistung
Rz. 6
Der katalanische Güterstand der Gütertrennung sieht einen Ausgleich für wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Vermögen beider Ehepartner vor, die während der Ehe dadurch entstanden sein können, dass ein Ehepartner im Haushalt oder im Geschäft des anderen Ehepart...