Rz. 62

Die Art. 431–1 bis 432–5 CCCat regeln die Schenkung von Todes wegen und legen fest, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Beschenkte den Schenkenden überlebt. Grundsätzlich ist die Bedingung des Todes im Verhältnis zur Schenkung als aufschiebende zu betrachten; der Beschenkte erhält die geschenkten Gegenstände nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Schenkungen unter einer auflösenden Bedingung zu vereinbaren und die geschenkten Güter dem Beschenkten dabei sofort auszuhändigen. In jedem Fall ist die Schenkung von Todes wegen stets widerruflich, entweder ausdrücklich in öffentlicher Urkunde, in einem Testament oder Kodizill oder durch lebzeitige Verfügung über diese Gegenstände zugunsten anderer Personen oder in Form eines Vermächtnisses.

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