Rz. 46

Vereinbarungen für den Fall des Scheiterns der Ehe unterliegen einer Sonderregelung, die sicherstellen soll, dass sie frei und bewusst getroffen wurden. Sie können vor oder nach der Eheschließung getroffen werden. Werden sie vor der Eheschließung getroffen, müssen sie mindestens 30 Tage vor der Hochzeit geschlossen werden. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen die Vereinbarungen immer der notariell beglaubigten Form. Der Notar muss vor der Ausstellung der öffentlichen Urkunde die vertragsschließenden Parteien separat über die Reichweite der Veränderungen informieren, die durch die Vereinbarung in das dispositive Recht eingeführt werden. Die Parteien müssen sich auch über ihr jeweiliges Vermögen, ihre Einkünfte und ihre wirtschaftlichen Erwartungen informieren, falls diese Daten für den Inhalt der Vereinbarungen relevant sind. Tun sie dies nicht, können sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf die Erfüllung der Vereinbarungen bestehen. Das Gesetz schränkt auch die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen ein, sofern sie sich für einen der Ehegatten stark schädigend auswirken, und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung angestrebt wird, Umstände vorliegen, die nicht vorhergesehen wurden und die auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur schwer vorhersehbar waren (Art. 231–20 CCCat).

 

Rz. 47

Der Inhalt dieser Vereinbarungen unterliegt ebenfalls bestimmten Einschränkungen. Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können die Erhöhung, Senkung oder den Ausschluss der Ausgleichszahlung aufgrund der Hausarbeit oder Arbeit zugunsten des anderen Ehegatten vereinbaren (Art. 232–7 CCCat). Sie können auch die Zahlungsweise, die Höhe, die Dauer und das Erlöschen der Ausgleichsabfindung vereinbaren (Art. 233–16 CCCat) und Absprachen über die Zuweisung des Gebrauchsrechts der Familienwohnung und der Modalitäten dieses Gebrauchsrechts treffen (Art. 233–21.3 CCCat). Absprachen über den Gebrauch der Wohnung, die dem Interesse der minderjährigen Kinder schaden, sind unwirksam. Ebenso sind Absprachen in Bezug auf die Ausgleichsabfindung und auf das Gebrauchsrecht für die Familienwohnung in dem Maße nicht gültig, in dem sie die Möglichkeiten des bedürftigen Ehegatten einschränken, seine Grundbedürfnisse zu decken (Art. 233–16 Abs. 2 und Art. 233–21.3 CCCat). Im Allgemeinen schreibt das Gesetz vor, dass die Vereinbarungen zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Rechten wechselseitig sein müssen und dass die Rechte, die eingeschränkt werden oder auf die verzichtet wird, einer genauen Festlegung bedürfen (Art. 231–20 Abs. 3 CCCat).[35]

[35] Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Buches siehe STSJC 19.7.2004 (RJ 2004/5534).

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