Prof. Dr. Albert Lamarca i Marquès
Rz. 56
Die Nacherbschaft war in der Geschichte der juristischen Praxis in Katalonien lange Zeit sehr wichtig, und noch immer sind einige dieser Einsetzungen gültig und werden gegenwärtig noch immer verfügt. Die Einsetzung als Nacherben erfüllt die Funktion der Bindung des Vermögens in der Familie, so dass es im Allgemeinen entsprechend der bekannten Bedingung "si sine liberis decesserit" für den Fall zur Anwendung kommt, dass der eingesetzte Erbe ohne Kinder stirbt. Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen, in denen die Nacherbeneinsetzung verboten oder nur in einem gewissen Rahmen zugelassen ist, besteht in Katalonien eine weitreichende, sie begünstigende gesetzliche Regelung (Art. 426–1 bis 426–59 CCCat), wobei diese im Vergleich zur früheren Regelung des CS eingeschränkt worden ist.
Rz. 57
Als praxisrelevant ist hervorzuheben, dass bis zu zwei Einsetzungen bei einem familiären Nacherbenrecht zugelassen werden, d.h., es besteht die Möglichkeit, drei Personen in die Einsetzung einzuschließen, zwei als Vorerben und eine als Nacherben, aber nur eine Person in den anderen Fällen. Wenn die Personen beim Tod des Erblassers leben, ist die Einsetzung unbegrenzt möglich. Zudem bringt die dingliche Bindung der Treuhandgüter immer wieder Schwierigkeiten in der Praxis mit sich, da gelegentlich die Notwendigkeit oder Möglichkeit eines Verkaufs besteht und der Vorerbe dies nicht ohne Zustimmung des Nacherben durchführen kann; der Nacherbe aber ist oft, da die Treuhand in der Mehrzahl der Fälle bedingt ist, noch nicht bestimmt, und es steht nicht mit Sicherheit fest, wer es sein wird. Ebenso wie beim Vermächtnis hält das Gesetz dem Erben, um einen Anreiz zur Annahme der Erbschaft zu schaffen, eine Aussonderung eines Anteils am Nachlass frei von der Nacherbschaft bereit – genannt "quarta trebel·liànica"; auch dies kann der Testierende ausschließen.
Rz. 58
Von besonderem Interesse für die Praxis ist das Nacherbenrecht auf den Überrest „fideïcomís de residu), bei dem der Testierende den Vorerben entgeltlich mit der Verpflichtung zur Erhaltung der Surrogate, gelegentlich auch unentgeltlich, zur Verfügung ermächtigt. In diesen Fällen wiegt die Belastung mit der Nacherbschaft weniger schwer, und nur der vom Erbe hinterlassene Rest wird vom Nacherbenrecht erfasst. Zusätzlich ist die vorsorgliche Nacherbeneinsetzung auf den Überrest geregelt, wobei der Erblasser einen letzten Erben nur für den Fall benennt, dass der zuerst eingesetzte ohne Hinterlassen eines Testaments verstirbt.