Rz. 55

Die Wirkungen bei Auflösung des Zusammenlebens sind analog zu denen der Beendigung der Ehe, wobei jedoch der Schutz des stärker geschädigten Lebenspartners durch das Beenden des Zusammenlebens geringer ist als bei verheirateten Paaren. Die Lebenspartner können Vereinbarungen für das Beenden des Zusammenlebens im Voraus (Art. 234–5 CCCat) und auch nach dem Beenden des Zusammenlebens (Art. 234–6 CCCat) unter den gleichen Bedingungen wie verheiratete Paare treffen (vgl. Rdn 41 ff.). Die Wirkungen sind auch hinsichtlich der Kinder identisch, sowohl in Bezug auf die Personen- als auch auf die Vermögenssorge und auch, was das Umgangsrecht mit den Eltern und dritten Personen betrifft (Art. 234–7 CCCat; vgl. Rdn 31 ff.). Ebenso wendet das Gesetz, falls minderjährige Kinder vorhanden sind, die gleichen Kriterien wie für Ehepaare an, wenn es um die Zusprache des Gebrauchsrechts der Familienwohnung geht (Art. 234–8 CCCat; vgl. Rdn 37 ff.).

 

Rz. 56

Im wirtschaftlichen Bereich sieht Art. 234–9 CCCat einen Ausgleich für die von einem Partner im Haushalt oder im Geschäft des anderen Partners erbrachte Arbeitsleistung vor. Diese Ausgleichszahlung wird unter denselben Voraussetzungen des Art. 232–5 CCCat, der auch für sich trennende Ehepaare gilt, gewährt (vgl. Rdn 22 ff.). Zudem hat derjenige Partner ein Anrecht auf Entrichtung einer Unterhaltsabfindung, der infolge der Lebensgemeinschaft oder der Erziehung von gemeinsamen Kindern eine Minderung seiner Erwerbsmöglichkeiten erfahren hat (Art. 234–10 CCCat). Diese Abfindung besitzt Unterhaltscharakter (prestació alimentària), was eine eingeschränkte Auslegung bezüglich ihres Betrages erfordert, aber trotzdem auch dem Wiedergutmachungs- oder Kompensationsgedanken (Ausgleich für die zukünftige Pflege der Kinder) Rechnung trägt. Die Abfindung kann in Form von Kapital oder als Rente entrichtet werden. Wird eine Rente aufgrund der Pflege und Erziehung der Kinder gewährt, dauert sie so lange, wie die Personensorge auszuüben ist. Im anderen Fall dauert die Verpflichtung zur Rentenzahlung maximal drei Jahre (Art. 234–11 CCCat). Die Pflicht zur Rentenzahlung erlischt durch die allgemeinen Beendigungsgründe des Unterhaltsrechts sowie in dem Fall, dass der Rentengläubiger eine Ehe oder eine eheähnliche Beziehung eingeht.

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