Rz. 6

Der katalanische Güterstand der Gütertrennung sieht einen Ausgleich für wirtschaftliche Ungleichgewichte zwischen den Vermögen beider Ehepartner vor, die während der Ehe dadurch entstanden sein können, dass ein Ehepartner im Haushalt oder im Geschäft des anderen Ehepartners tätig gewesen ist und dafür keinen oder einen bloß ungenügenden Lohn erhalten hat (vgl. Rdn 2225). Der Ausgleich kann sowohl dann in Anspruch genommen werden, wenn der Güterstand durch Tod aufgelöst wird, als auch dann, wenn er infolge Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe beendet wird. Im ersten Fall kann der Ausgleich nur beansprucht werden, wenn der Überlebende der leistungsberechtigte Ehegatte ist und unter der Bedingung, dass er nicht durch Erbschaft oder auf andere Weise einen Betrag erhält (z.B. durch eine Lebensversicherung), der die Höhe des Vermögensausgleichs decken würde, auf den er ein Recht hat (Art. 232–5 CCCat).

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