Rz. 50

Das katalanische Recht setzt zwei alternative Möglichkeiten fest, damit zwei Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, ein gesetzlich anerkanntes festes Paar (parella estable) bilden: erstens durch eine übereinstimmende Willenserklärung, in welcher die Partner ihren Willen äußern, sich den gesetzlichen Bestimmungen zu unterwerfen; und zweitens durch das tatsächliche Zusammenleben, wenn die Partner mindestens zwei Jahre ununterbrochen zusammengelebt haben oder wenn der Beziehung gemeinsame Kinder entsprungen sind, Letzteres selbst dann, wenn die Dauer des Zusammenlebens kürzer war (Art. 234–1 CCCat).[36] Diese beiden Möglichkeiten gelten sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für verschiedengeschlechtliche Paare. Der rechtliche Status eines festen Paares stellt keinen Ersatz für die Eheschließung dar, denn in Spanien können beide Arten von Paaren die Ehe schließen. Im Gegenteil, es handelt sich um eine Regelung, die dem Zusammenleben ex post bestimmte rechtliche Wirkungen verleiht, da man davon ausgeht, dass ein Zusammenleben ähnliche Wirkungen wie eine Ehe haben sollte, da es sich so entwickelt hat, als ob es sich um eine Ehe handeln würde.

 

Rz. 51

Unmündige Minderjährige, geradlinig Verwandte, Geschwister, verheiratete und nicht getrennte Personen und Personen, die mit einer dritten Person als Paar zusammenleben, können keine festen Paare bilden (Art. 234–2 CCCat). Es muss denn betont werden, dass eine verheiratete Person ein festes Paar mit einer anderen Person bilden kann, die nicht ihr Gatte ist, vorausgesetzt, sie hat sich von ihrem Gatten getrennt. Dazu ist es nicht notwendig, dass es sich um eine gerichtliche Trennung handelt; die bloße faktische Trennung ist ausreichend.

[36] Die katalanische Gesetzesverordnung 3/2015, v. 6.10.2015 (DOGC Nr. 6972, v. 8.10.2015) hat ein behördliches Register von Lebensgemeinschaften erstellt, in das sich die Lebenspartnerschaften unabhängig davon, ob sie durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch das tatsächliche Zusammenleben begründet worden sind, mit bloßer Publizitätswirkung eintragen können.

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