Prof. Dr. Josep Ferrer Riba
1. Persönliche Voraussetzungen
Rz. 64
Der CCCat erlaubt sowohl die Einzeladoption als auch die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten und Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Adoption eines Kindes ist unabhängig von der sexuellen Orientierung der Annehmenden. Das Gesetz erlaubt homosexuellen Paaren sowohl die gemeinschaftliche Kindesannahme als auch die Einzeladoption (wenn es sich bei der adoptierten Person um das Kind des Ehegatten oder des Partners handelt). Voraussetzungen für die Adoption sind, dass der Annehmende voll geschäftsfähig ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat (bei der Annahme durch ein Paar muss mindestens ein Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben) und zumindest 14 Jahre älter als das zu adoptierende Kind ist (Art. 235–30 CCCat). Das zu adoptierende Kind muss noch minderjährig sein, außer in außergewöhnlichen Fällen, in welchen das Kind bereits vor Erreichen der Volljährigkeit mit der annehmenden Person für die Dauer von mindestens einem Jahr zusammengelebt bzw. in dessen Pflege verbracht hat (Art. 235–33 CCCat). Das Gesetz verbietet die Adoption durch Vorfahren (Annahme des Kindes durch die eigenen Großeltern) und durch Verwandte der Seitenlinie zweiten Grades, seien sie Blutsverwandte (Adoption von Geschwistern) oder Verschwägerte, sofern die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht (Art. 235–31 CCCat).
2. Verfahren
Rz. 65
Die Adoption wird immer durch richterlichen Beschluss ausgesprochen, wobei der Richter stets die Interessen des Kindes zu berücksichtigen hat. Grundvoraussetzung für die Zulassung des Adoptionsgesuches ist der Vorschlag der für Kindesschutz und Adoption zuständigen Behörde (Jugendamt), welche die Eignung der sich für die Adoption interessierenden Pflegeeltern eingeschätzt und einer vor der Adoption stattfindenden Pflegeunterbringung (acolliment preadoptiu) durch die zukünftigen Adoptiveltern zugestimmt hat. Ausnahmsweise darf die Annahme des Kindes ohne entsprechenden behördlichen Vorschlag erfolgen, wenn das Kind durch einen Verwandten (Adoption durch den Ehegatten oder den anderen Partner einer Lebensgemeinschaft; Adoption von Waisen durch den Onkel und/oder die Tante bzw. durch den Vormund) angenommen werden soll (Art. 235–38 CCCat).
Rz. 66
An einem Adoptionsverfahren sind mehrere Personen beteiligt, die je nach Umstand ihre Einwilligung oder Zustimmung äußern oder aber auch nur angehört werden müssen.
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Ihre Einwilligung vor dem Richter zu erteilen haben die adoptierende(n) Person(en) sowie das mindestens zwölf Jahre alte Kind (Art. 235–40 CCCat). |
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Ihre Zustimmung zu erteilen haben:
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der Ehegatte oder die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenlebt, es sei denn, es besteht eine rechtliche oder tatsächliche Trennung; |
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die Mutter und der Vater der zu adoptierenden Person. Von der gerade erwähnten Zustimmung der Eltern der zu adoptierenden Person kann in folgenden Fällen abgesehen werden: erstens, wenn ihnen die elterliche Sorge entzogen worden ist; zweitens, wenn ein Entziehungsgrund vorliegt und der von ihnen eingelegte Rechtsbehelf zurückgewiesen worden ist, und drittens, wenn sie sich der vor der Adoption ausgesprochenen Pflegeunterbringung nicht widersetzt haben oder ihre diesbezüglichen Einwände vom Richter entkräftet worden sind (Art. 235–41 CCCat). |
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Wenn die Zustimmung der Eltern des anzunehmenden Kindes nicht erforderlich ist, muss der Richter gleichwohl diese Eltern anhören, es sei denn, ihnen wurde die elterliche Sorge entzogen. Dasselbe gilt für den Vormund, den Pfleger oder die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt. Im Weiteren ist auch das noch nicht 12-jährige Kind anzuhören, sofern es ausreichendes Urteilsvermögen hat. Schließlich müssen auch noch die bereits vorhandenen Kinder der adoptierenden Person bzw. der adoptierenden Personen angehört werden (Art. 235–43 CCCat). |
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3. Wirkungen der Adoption
Rz. 67
Durch die Adoption wird das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu der oder den adoptierenden Personen und deren Familien begründet (Art. 235–47 CCCat). Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu den bisherigen Eltern und anderen Verwandten und die sich aus diesen Verhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten. Von dieser Regel sind die Adoptionen ausgenommen, die innerhalb der Familie selbst durchgeführt worden sind: Wird ein Kind durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Vaters oder der Mutter oder durch Verwandte in den Seitenlinien adoptiert, erlöschen die familiären Bindungen zu der Linie des ersetzten Elternteils nicht. Im Ausnahmefall kann auch das Gericht anweisen, dass die Bindungen zur Herkunftsfamilie bestehen bleiben, wenn es emotionale Bindungen gibt, deren Abbruch schwerwiegende Beeinträchtigungen für das Kind haben würde (Art. 235–47.4 CCCat). Alle Adoptierten haben das Recht, über ihre Herkunft informiert zu werden und sie können zu diesem Zweck rechtliche Schritte einleiten (Art. 235–49 CCCat). Die Adoptiveltern haben die Pflicht, das Kind über seinen Status als Adoptivkind ab dem Zeitp...