1. Voraussetzungen und Kriterien der Festsetzung

 

Rz. 26

Der Ehegatte, der infolge der Beendigung des Zusammenlebens eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation erleidet, hat das Recht auf eine von dem anderen Ehegatten zu bezahlende Ausgleichsabfindung (prestació compensatòria). Der Betrag der Abfindung darf weder den während der Ehe gelebten Lebensstandard noch jenen des ersatzpflichtigen Ehegatten übersteigen (Art. 233–14 Abs. 1 CCCat). Für die Festsetzung der Abfindung hat der Richter u.a. folgenden, in Art. 233–15 CCCat festgelegte Umstände zu berücksichtigen:

die wirtschaftliche Lage der Ehegatten, wobei ggf. die Ausgleichszahlung für die Arbeit oder andere Beiträge, die sich aus der Auflösung des ehelichen Güterstands ableiten, berücksichtigt werden;
die Durchführung von Aufgaben in der Familie und andere Entscheidungen, die im Interesse der Familie getroffen wurden, falls dadurch die Möglichkeit des Paares eingeschränkt wurde, Einkünfte zu erzielen;
die wirtschaftlichen Aussichten, wobei das Alter und die Gesundheit der Ehegatten berücksichtigt werden;
die Form, in der die Personensorge für die Kinder ausgeübt wird;
die Dauer des Zusammenlebens;
die neuen Kosten für die Familie des Schuldners, sofern eine solche vorhanden ist.

2. Begründung der Ausgleichsabfindung

 

Rz. 27

Die Ausgleichsabfindung begünstigt jenen Ehegatten, der durch die Zerrüttung der Ehe den größeren Nachteil erleidet. Untersucht man die Kriterien, die bei der Erwägung einer Festsetzung der Abfindung herangezogen werden (siehe Rdn 26), so kommt man zu dem Schluss, dass die Abfindung hybrider Natur ist. Zum einen Teil hat die Abfindung einen Unterhaltscharakter, zum anderen Teil können damit durch den Gläubiger während der Ehedauer erfahrene Opportunitätskosten kompensiert werden.[17] Sollte das Vermögen des Schuldners deutlich abnehmen oder jenes des Gläubigers deutlich zunehmen, so kann die Verpflichtung reduziert oder aufgehoben werden (Art. 233–18 und Art. 233–19 Abs. 1 lit. a CCCat). Das Recht auf die Ausgleichsabfindung erlischt dadurch, dass der Gläubiger eine neue Ehe eingeht oder in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt (Art. 233–19 Abs. 1 lit. b CCCat). Trotzdem muss sich der Umfang der Abfindung nicht auf die Sicherung des Existenzminimums des Gläubigers beschränken, sondern kann darauf abzielen, diesem denselben Lebenswandel zu ermöglichen, der während der Ehe genossen worden ist. Dabei darf der Abfindungsbetrag allerdings nicht dem Gläubiger einen Lebensstandard verschaffen, der den des Schuldners überschreitet.

[17] STSJC 29.10.2015 (RJ 2015/6065); STSJC 17.12.2015 (JUR 2016/41652).

3. Festsetzung der Höhe der Ausgleichsabfindung

 

Rz. 28

Dem Richter steht für die Festsetzung der Abfindung ein großer Ermessensspielraum zu, auch wenn er die vorerwähnten Kriterien (siehe Rdn 26) zu berücksichtigen hat. Die Auflösung des ehelichen Zusammenlebens stellt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Zulässigkeit und der Höhe der Ausgleichsabfindung dar.[18] Der Betrag der Abfindung kann selbstverständlich auch zukünftige Ungleichgewichte reflektieren, die sich aufgrund von anderen Einkünften ergeben, die der Schuldner erhalten wird.[19] Ein wichtiger Indikator für den Betrag, der als Abfindung eingeklagt werden kann, bildet der bisher in der Ehe anzunehmende Lebensstandard.[20] Die Rspr. präzisiert diesbezüglich, dass dabei von dem Lebensstandard auszugehen ist, den sich die Ehegatten in Anbetracht ihrer Vermögensverhältnisse hätten leisten können, auch wenn dieser nicht dem tatsächlich gelebten Verhältnis während der Ehe entsprechen sollte.[21]

[18] STSJC 1.12.2003 (RJ 2004/933); STSJC 8.11.2004 (RJ 2005/92); STSJC 24.2.2005 (RJC 2005, 1516); STSJC 1.3.2018 (RJ 6110).
[19] STSJC 28.10.2003 (RJ 2003/8905). Dennoch dürfen ungewisse Aussichten auf den Verlust einer Arbeitsstelle zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt werden: siehe STSJC 20.12.2010 (RJ 2011/1320).
[20] STSJC 21.3.2005 (RJC 2005/1528).
[21] STSJC 19.1.2004 (RJ 2004/1788).

4. Geltendmachung und Zahlungsmodalitäten

 

Rz. 29

Die Ausgleichsabfindung kann nur im ersten Eheverfahren eingeklagt werden. Falls sie also nicht bei einem eventuellen Trennungsverfahren eingeklagt wurde, kann sie auch nicht bei einem späteren Scheidungsverfahren eingeklagt werden.[22] Die Abfindung darf als Geldsumme, als Rente oder mittels der Übergabe von Gütern entrichtet werden. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet der Richter über die Zahlungsweise, wobei er die Fallumstände und insbesondere den Vermögensbestand und die wirtschaftlichen Mittel des schuldenden Ehegatten berücksichtigt (Art. 233–17 CCCat). Selbstverständlich können auch die Ehegatten alle Arten von Sachleistungen vereinbaren. Auf einen entsprechenden Parteiantrag hin kann das Urteil, welches die Abfindung einem Ehegatten zuspricht, auch die Leistung von Sicherheiten sowie die automatische Anpassung der Rente nach objektiven Kriterien vorsehen.

[22] STSJC 28.1.2010 (RJ 2010/1486).

5. Dauer und Erlöschen

 

Rz. 30

Wird die Ausgleichsabfindung als Pension festgesetzt, muss ihre Dauer eingeschränkt sein, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Ums...

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