Rz. 115

Schließlich hat die Frage des Wertes der im Wege der Erbfolge (mortis causa) übertragenen Gegenstände die größten Auswirkungen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz muss die Erklärung sich nach dem tatsächlichen Wert der geerbten Gegenstände richten. In der Praxis reicht die Mehrheit der Steuerzahler eine Selbstveranlagung ein, d.h., sie selbst geben einen Wert an, den sie eigentlich nicht kennen. Im Bereich der Immobilien muss für den Fall, dass die Steuerbehörde den Wert etwa wegen eines vor kurzem durchgeführten Verkaufs kennt, mindestens dieser Wert zugrunde gelegt werden, ohne dass dieser eine Grenze nach oben setzen würde. In Katalonien gibt die Regierung jährlich eine Anleitung mit Kriterien zur Bewertung von Immobilien für steuerliche Zwecke heraus. Abgesehen davon geht das Gesetz auch vom Vorhandensein eines Hausrats aus, der dem Nachlass angerechnet werden muss und dessen Wert auf 3 % des Nachlasses festgelegt wird.

 

Rz. 116

 

Praxishinweis:

Bei der Bewertung von Immobilien muss besonders beachtet werden, dass diese Bewertung aufgrund der Erbschaftsteuer einen großen Stellenwert hat und maßgeblich für die Berechnung der Einkommensteuer ist in dem Falle, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Verkauf der Immobilie in Zukunft vornimmt. Da insofern die entsprechende Einkommensteuer durch einen durch den Verkauf einer Immobilie erhaltenen Gewinn abgeführt werden muss und steuerrechtlich dieser Gewinn sich für den Eigentümer aus der Differenz zwischen dem Preis oder Wert des Verkaufs und dem Preis oder Wert des Erwerbes ergibt, kann eine sehr niedrige Bewertung der Immobilie hinsichtlich der Erbschaftsteuer unvorteilhafte Konsequenzen in Form eines größeren, der Einkommensteuer unterliegenden Gewinns mit sich bringen. All dies muss im Speziellen beachtet werden, wenn man eine Immobilie nach ihrem Erwerb durch Erbschaft anschließend verkaufen möchte.

 

Rz. 117

Die jährliche Anleitung "über die Feststellung von Immobilienwerten" der Regierung erinnert daran, dass der tatsächliche Wert der zu versteuernden Gegenstände zugrunde gelegt werden muss. Zudem betont sie, dass die Steuerbehörde jederzeit eine Überprüfung des angegebenen Wertes vornehmen kann. Allerdings erklärt die Behörde selbst, dass die Werte bei einer Bewertung, die sich an die Vorgaben der Regierung hält, als "nicht vorrangige" eingestuft werden.

 

Rz. 118

 

Praxishinweis:

Die derzeit geltenden Kriterien basieren auf der Multiplikation des Katasterwertes, den jede Immobilie zu einem bestimmten Prozentsatz hat, und gelten für Erbschaft-, Stempel- und Schenkungsteuer. Die angenommenen Immobilienwerte ergeben sich im konkreten Fall aus der Multiplikation des Katasterwertes im Zeitpunkt der Erklärung mit einem von der Regierung für jede Gemeinde festgelegten Prozentsatz und – speziell für die Erbschaftsteuer – aus einer weiteren Multiplikation mit 0,80 %. In der Praxis können sich daraus steuerrechtliche Werte ergeben, die noch unter den Markt- oder Verkaufswerten der Immobilien liegen.

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