Normenkette

§ 4 Abs. 1 WEG, § 313 BGB, § 875 BGB, § 876 BGB, § 877 BGB

 

Kommentar

1. Ist in einem notariellen Kaufvertrag dem Bauträger Vollmacht zur Ergänzung und Änderung der Teilungserklärung erteilt und soll diese Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt uneingeschränkt sein, so ist zur Aufteilung einer weiteren Miteigentumsanteilseigentums in weitere Sondereigentumsrechte die Zustimmung der eingetragenen Erwerber bzw. der Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erforderlich.

2. Die in einem notariellen Kaufvertrag dem Verkäufer erteilte, "gegenüber dem Grundbuchamt uneingeschränkte Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung" betrifft jedoch nur das Verhältnis der Erwerber zum Verkäufer; sie macht die Bewilligung der dinglich Berechtigten (Pfandgläubiger) nicht entbehrlich.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995, 2Z BR 99/95= WE 4/96, 155 mit Anm. Schmidt)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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