Leitsatz

Kaufvertraglicher Gewährleistungsausschluss erfasst nicht Mängel, die nach Vertragsabschluss, jedoch vor Gefahrübergang entstehen

 

Normenkette

(§§ 459 ff. BGB a.F.)

 

Kommentar

  1. Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers (hier: eines Hausgrundstücks) im Sinne der §§ 459 ff. BGB a.F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfasst ein solcher Ausschluss aufgrund der gesetzlichen Risikozuordnung in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsabschluss, jedoch vor Gefahrübergang entstehen (hier: Wassereinbruch mit Folgeschäden im Haus). Wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies im Vertrag deutlich machen.
  2. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (BGH v. 8.3.1991, V ZR 351/89, NJW 1991, 1675) ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass ein vergleichbarer Gewährleistungsausschluss generell auch die nach Vertragsabschluss auftretenden Mängel erfasst, wird daran nicht mehr festgehalten (Rechtsprechungsänderung!).
 

Link zur Entscheidung

(BGH, Urteil vom 24.01.2003, V ZR 248/02)

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