Doch auch vor dem OLG hatte der klagende Makler keinen Erfolg. Dem Makler stehe nur dann eine Vergütung zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zustande komme. Dies müsse der Makler beweisen; allerdings konnte der Makler dies nicht.

Erleichterungen bei diesem Nachweis seien nur dann anzunehmen, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und durch seine Tätigkeit der Abschluss des Kaufvertrags als Hauptvertrag in angemessenem Zeitabstand erfolge. Dann werde zugunsten des Maklers vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Der hier zwischen Nachweisleistung und dem Vertragsschluss liegende Zeitraum von 14 Monaten und die vorherige Anmietung des Objekts ließen eine solche Vermutung zugunsten des Maklers nicht mehr zu. Der Käufer habe seine Erwerbsabsicht vorübergehend auch vollständig aufgegeben, da er vom Kaufvertrag zunächst Abstand genommen und sich dazu entschlossen hatte, das streitgegenständliche Objekt anzumieten.

Weiter habe der Käufer zunächst ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer abgelehnt und auch Besichtigungen des Anwesens durch potenzielle Erwerber erdulden müssen. Zudem sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Verkäuferseite erklärt worden. Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne der Erwerb der Immobilie mehr als 1 Jahr nach dem 1. Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistung des Maklers gesehen werden.

 
Hinweis

Für die Praxis

Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und dem Erfolgseintritt.

Hier lag der Zeitraum bei mehr als 12 Monaten und der Kunde hatte tatsächlich das Objekt angemietet und nicht gekauft. Dieser musste sich sogar rechtlich als Mieter gegen den Eigentümer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen. Erst dann entschied sich der Interessent wieder zum Kauf des Objekts.

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