Leitsatz

Übereinstimmende Erledigterklärung

 

Normenkette

§ 24 Abs. 4 WEG, § 47 WEG, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Wird ein Wohnungseigentümer nicht zur Versammlung eingeladen und nimmt er deswegen auch nicht daran teil, so führt dies auf form- und fristgemäße Anfechtung hin zur Ungültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, es sei denn, es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso gefasst worden wären (h.R.M.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Ladungsmangel für die Beschlussfassung ursächlich (kausal) war oder nicht, kann nicht auf die nachträgliche Bewertung des Versammlungsverlaufes und der Beschlussfassung durch die Eigentümer abgestellt werden. Auch nachfolgende Bestätigungsbeschlüsse rechtfertigen also keine Schlussfolgerungen auf das Abstimmungsverhalten in der vorausgegangenen Versammlung.

2. Von einer übereinstimmenden Erledigterklärung eines Streits ist in der Regel schon dann auszugehen, wenn der Antragsgegner der Erklärung des Antragstellers nicht widersprochen hat.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattungsentscheidung bei Geschäftswert in Dritter Instanz von DM 6.500.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.04.1999, 2Z BR 175/98)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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