Leitsatz
Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Eine Ausnahme gilt, wenn die Sicherheit durch Verpfändung einer Sparforderung geleistet wurde und der Veräußerer die Kaution freigegeben hat, weil eine Übertragung der Sicherheit auf den Erwerber mangels Mitwirkung des Mieters gescheitert ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
BGB §§ 551, 566a
Kommentar
Der Mieter einer Wohnung verpflichtete sich im Jahr 2000 gegenüber dem Vermieter zur Leistung einer Kaution in Höhe von 1.670 DM. In Erfüllung dieser Verpflichtung verpfändete der Mieter eine Sparforderung in Höhe der Kautionssumme an den Vermieter. Der Vermieter verkaufte das Anwesen im Jahr 2007 an einen Erwerber, der in der Folgezeit als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. In dem Kaufvertrag ist vereinbart, dass der Verkäufer die jeweiligen Kautionen an den Käufer zu übertragen hat.
Die Übertragung der Kaution auf den Erwerber durch die Sparkasse setzt voraus, dass der verpfändende Mieter der Übertragung zustimmt. Demgemäß wurde der Mieter zur Abgabe der Zustimmungserklärung aufgefordert. Der Mieter hat diese Erklärung allerdings nicht abgegeben. Deshalb hat der Verkäufer im Einvernehmen mit dem Erwerber die Freigabe der Kaution erklärt. Die Kautionssumme wurde daraufhin an den Mieter ausbezahlt. Der Erwerber forderte den Mieter in der Folgezeit auf, die Kautionssumme an ihn zu bezahlen. Der Mieter hat die Auffassung vertreten, dass in der Freigabe ein Verzicht auf die Kaution zu sehen sei.
Der BGH teilt diese Ansicht nicht; er hat den Mieter zur Zahlung der Kautionssumme an den Erwerber als neuen Vermieter verurteilt: Mit der Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter erlischt die Verpflichtung des Mieters aus der Kautionsvereinbarung (§ 362 BGB). Deshalb hat der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Mieter auf erneute Leistung. Hierfür besteht regelmäßig auch kein Bedürfnis, weil der Erwerber nach § 566a BGB kraft Gesetzes in die durch die Kaution begründeten Rechte und Pflichten eintritt. Einer Mitwirkung des Mieters bedarf es nicht. Im Allgemeinen hat weder der ursprüngliche noch der neue Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung zur Übertragung der Kaution.
Hier bestand allerdings die Besonderheit, dass die Sparforderung nur mit Zustimmung des Mieters auf den Erwerber übertragen werden konnte. Da der Mieter die Zustimmung nicht erteilt hat, blieb dem ursprünglichen Vermieter nichts anderes übrig, als die Kaution freizugeben. Nur auf diese Weise konnte der ursprüngliche Vermieter seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen. Dies musste aufgrund der Umstände auch dem Mieter klar sein. Deshalb durfte er nicht davon ausgehen, dass mit der Freigabe der Kaution ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung verbunden ist.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 7.12.2011, VIII ZR 206/10, WuM 2012 S. 21