Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 16 Abs.2 WEG
Kommentar
1. Nach vorliegender Gemeinschaftsordnung hatte jeder Eigentümer alle gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche seines Eigentums zur Wohn-/Nutzfläche des Gesamtobjektes zu tragen, soweit nicht ein anderer Verteilungsschlüssel festgesetzt sei oder öffentlich-rechtliche Lasten und Gebühren durch Einzelbescheide erhoben würden, bzw. es sich nicht um solche Betriebskosten handele, welche einer bestimmten Sondereigentumseinheit alleine zuzuordnen seien.
Kaltwasser- und Abwassergebühren aller Wohnungen wurden vorliegend mittels eines Zählers erfasst und entsprechend verteilt; eine Erfassung des Verbrauchs in den einzelnen Wohnungen erfolgte in dieser Ferienwohnanlage (mit Pool-Vermietung) nicht.
Eine Wohnung wurde hier vom antragstellenden Eigentümer höchstens 3 Monate im Jahr selbst genutzt, blieb die übrige Zeit ungenutzt. Der betreffende Eigentümer baute nun selbst in seiner Wohnung einen Wasserzähler ein und ermittelte so seinen eigenen (geringen) Verbrauch und stellte anschließend Verpflichtungsantrag gegen die Gemeinschaft auf Änderung des Verteilerschlüssels für die Wasser- und Abwasserkosten (nach tatsächlichem Verbrauch).
Während das Amtsgericht dem Antrag stattgab, wies das Landgericht den Antrag zurück; die landgerichtliche Entscheidung wurde auch vom OLG bestätigt.
2. Im vorliegenden Fall bestand kein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen einzelnen Eigentümern und dem Versorgungsunternehmen; vielmehr wurde vom Versorgungsunternehmen der Verbrauch für die gesamte Wohnanlage erfaßt und somit zu Recht nach Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung verteilt und abgerechnet. Insoweit bestand auch kein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels, auch nicht über die "Ausnahme-Rechtsprechung" nach Grundsätzen von Treu und Glauben. Gerichte sind grundsätzlich an Kostenverteilungsvereinbarungen - wie hier - gebunden, so dass es ihnen verwehrt ist, solche Regelungen ggf. durch andere zu ersetzen, die lediglich angemessener oder zweckmäßiger erscheinen. Erst wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, kann ein Gericht nach h.R.M. korrigierend eingreifen. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend nicht vor.
Link zur Entscheidung
( Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.07.1996, 2 W 104/95= NJWE-MietR 2/97, 32)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
Anmerkung:
In ähnlichem Sinne (ebenfalls Verneinung eines Änderungsanspruchs) zu den Voraussetzungen einer in der Teilungserklärung vorgesehenen Änderung des Kostenverteilungsschlüssels und entsprechender Beschlussfassung (hinsichtlich Instandsetzungs- und Verwaltungskosten) und insbesondere zu sachlichen Änderungsgründen bzw. einer Änderung der Verhältnisse in wesentlichen Punkten gegenüber dem früheren Zustand oder Änderungsnotwendigkeiten bei Nichtbewährung im Einzelfall vgl. (auch unter Hinweis auf BGH, NJW 85, 2832) OLG Schleswig vom 15. 8. 1996, NJWE-MietR 2/97, 34.