Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kein Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung

 

Verfahrensgang

AG Eutin (Aktenzeichen II 140/93)

LG Lübeck (Aktenzeichen 7 T 189/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 7.200 DM.

 

Gründe

Die eingangs genannte Wohnanlage besteht u. a. aus 30 Wohnungen. Die Beteiligten streiten über den Verteilungsschlüssel zur Umlage der Kaltwasser- und Abwassergebühren. § 10 Abs. 1 der in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

„Jeder Wohnungs- und Teileigentümer ist den anderen Wohnungs- und Teileigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung und des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche seines Wohn-/Teileigentums zur Wohn-/Nutzfläche des Gesamtobjekts zu tragen. Diese Regelung gilt nur, soweit nicht ein anderer Verteilungsschlüssel festgesetzt ist oder öffentlich-rechtliche Lasten und Gebühren durch Einzelbescheide erhoben werden…. Sie gilt ferner nicht für solche Betriebskosten, welche einer bestimmten Wohn-/Teileigentumseinheit allein zuzuordnen sind. Solche Kosten sind von dem jeweiligen Eigentümer dieser Einheit zu tragen.”

§ 10 Abs. 5 GO bestimmt:

„Gegenstand des Wirtschaftsplanes und der Abrechnung sind:

a) Betriebskosten (soweit nicht durch Einzelbescheid Zahlungspflicht gegenüber dem jeweiligen Gläubiger besteht), nämlich,

1. …

2. Kosten der Wohnanlage, insbesondere die Kosten der Wasser- und Stromversorgung, soweit diese nicht durch gesonderte Zähler ermittelt und direkt beglichen werden.

5. Kosten für Heizung … und dergleichen. Sofern diese durch gesonderte Meßeinrichtungen ermittelt werden, ist der hier durch festgestellte Verbrauch direkt umzulegen.”

§ 10 Abs. 9 GO enthält folgende Regelung:

„Bewirtschaftungskosten, die ein Wohnungs- und Teileigentümer durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Gebrauch oder Verbrauch verursacht, hat er allein zu tragen.”

Die Kaltwasser und Abwassergebühren aller Wohnungen werden mittels eines Zählers erfaßt und entsprechend der Regelung in der Gemeinschaftsordnung auf die Wohn-/Nutzfläche der Einzelwohnungen im Verhältnis zur gesamten Wohn-/Nutzfläche verteilt. Eine Erfassung des Verbrauchs in den einzelnen Wohnungen erfolgt nicht. Sämtliche Wohnungen mit Ausnahme der Wohnung der Beteiligten zu 1. werden über einen sog. Ferienpool etwa 120 Tage im Jahr gewerblich vermietet. Eine gewerbliche Vermietung ist nach § 4 Abs. 2 GO zulässig. Die Wohnung der Beteiligten zu 1. hat eine Wohnfläche von 46,09 m². Die Beteiligte zu 1. nutzt ihre Wohnung für höchstens etwa 3 Monate im Jahr selbst. In der restlichen Zeit bleibt die Wohnung ungenutzt. Für die Kalenderjahre 1992 und 1993 wurden der Beteiligten zu 1. anteilige Wasser- und Abwasserkosten in Höhe von 577,46 DM bzw. 672,63 DM in Rechnung gestellt. Im Jahre 1992 ließ die Beteiligte zu 1. einen Wasserzähler in ihre Wohnung einbauen und ermittelte damit einen Verbrauch von 6 m³ im Jahr, wobei in den Sommermonaten 11 DM bis 12 DM pro ³ Wasser berechnet wurden.

Die Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, daß die von der Eigentümergemeinschaft vorgenommene Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten nach Wohnfläche geändert werden müsse. Zum einen enthalte bereits die Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit einer Abrechnung nach dem jeweiligen Verbrauch, zum anderen sei der derzeitige Verteilungsschlüssel grob unbillig. Der auf ihre Wohnung entfallene Kostenanteil sei fast zehnmal so hoch gewesen, wie die durch ihren tatsächlichen Verbrauch verursachten Kosten, was in erster Linie auf die gewerbliche Vermietung der übrigen Wohnungen zurückzuführen sei. Von dem bestehenden Ferienpool und der gewerblichen Vermietung habe sie vor dem Erwerb der Wohnung keine Kenntnis gehabt.

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, den Verteilungsschlüssel für die Wasser- und Abwasserkosten so zu ändern, daß sie – Beteiligte zu 1. – nur entsprechend ihrem tatsächlichen Verbrauch zuzüglich einem ihrer Wohnfläche entsprechenden Anteil der Wasserentnahme in den Gemeinschaftsanlagen belastet wird.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend geändert, daß der Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen wird.

Die Entscheidung des Landgerichts ist in zwei Beschlüssen ergangen. Der erste Beschluß vom 10.10.1995, auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 161–169 d. A.), enthält die Entscheidung bis auf einen Ausspruch zu den Gerichtskosten. In den Entscheidungsgründen ist zu den Kosten ausgeführt, daß die Kostenentscheidung auf § 47 WEG beruhe. ...

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