Sachverhalt
Die Kläger waren der beklagten Fondsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Jahre 1995 beigetreten. Sie wurden im Zuge ihres Beitritts jedoch weder im Emissionsprospekt noch auf andere Weise darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft im Jahre zuvor ein Grundstück von einer Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschaft der Gründer der Fondsgesellschaft war, unter Zahlung einer erheblichen Gewinnmarge (etwa 4,44 Mio. EUR) angekauft hatte.
Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft als direkte Vertragspartner der Anleger eine Pflicht zur Aufklärung der Anlageinteressenten über Zwischengewinne einer dritten Gesellschaft durch den Handel mit einem Anlageobjekt haben, da sich hieraus Rückschlüsse auf eine geringere Wertigkeit der Anlage ergeben können. Dies galt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil sowohl die beiden Gründungsgesellschafterinnen als auch die Grundstücksverkäuferin von derselben Person beherrscht wurden und in dieser Person nach Auffassung des Gerichts ein offensichtlicher Interessenkonflikt beim Zwischenhandel mit den späteren Fondsimmobilien vorlag. Das OLG Zweibrücken nahm vor diesem Hintergrund eine arglistige Täuschung der dem Fonds beigetretenen Kläger an.
Die arglistige Täuschung führte jedoch nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beitritts mit der Folge, dass die Kläger die geleisteten Einlagen zurückverlangen konnten. Nach Auffassung des OLG Zweibrücken seien die getäuschten Anleger durch ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung für die Zukunft ausreichend geschützt. Darüber hinaus stünden den Klägern unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgründer und weitere Beteiligte zu.
Hinweis
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH, nach der in diesen Fällen ein Interessenausgleich zwischen den getäuschten Anlegern und den übrigen Mitgesellschaftern zu suchen sei. Die Mitgesellschafter seien nach Auffassung des BGH vor einem "Windhundrennen" zu schützen, bei dem der Gesellschafter, der seinen Beitritt aufgrund der Täuschung zuerst rückgängig macht, seine Einlage in voller Höhe zurückerhalten kann, während der Verlust von den übrigen Gesellschaftern getragen werden muss. Im schlimmsten Fall droht durch die Einlagerückforderungen die Insolvenz der Gesellschaft mit entsprechend negativen Folgen für die verbleibenden Gesellschafter und die Erbringlichkeit ihrer Forderungen gegenüber der Gesellschaft.
Bei einer Kündigung der getäuschten Anleger mit Wirkung für die Zukunft müssen die übrigen Gesellschaft dagegen nur die mit jeder Kündigung verbundenen finanziellen Folgen tragen. Den getäuschten Anlagern steht jedoch kein Anspruch auf Einlagenrückgewähr zu.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2009, 4 U 124/08