Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch auf Rückerstattung einer Fondseinlage (geschlossener Immobilienfonds)
Leitsatz (amtlich)
Die hinter einem geschlossenen Immobilienfonds stehenden, personell eng verflochtenen Initiatoren handeln arglistig, wenn sie im Emissionsprospekt verschweigen, dass einer von ihnen ein zum Fondsvermögen gehörendes Grundstück erst kürzlich erworben und mit nicht unerheblichem Aufschlag an den Fonds weiterveräußert hat. Dies gibt dem Anleger aber nur ein Recht zur außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligung und einen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens.
Normenkette
BGB § 123
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen 8 O 86/07) |
Tenor
I. Die Berufungen der Kläger und der Beklagten gegen das Teilurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 24.6.2008 werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten der Streithilfe im Berufungsverfahren werden den Klägern zu 2/3 auferlegt, im Übrigen trägt sie der Streithelfer.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. jeweils 2.500 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagenden Eheleute - er Oberlokomotivführer, sie Krankenschwester - nehmen die Beklagte, einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf Rückerstattung ihrer Fondseinlage in Anspruch, weil sie der Auffassung sind, dass ihr Beitritt zur Beklagten nichtig sei und sie anlässlich der Beitrittsverhandlungen durch die Prospektangaben der Beklagten arglistig getäuscht worden seien.
Die Beklagte wurde am 29.9.1994 von der Rechtsvorgängerin ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin, der Fa. G.- und Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Fa. G. genannt), und der Fa. G.-Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH gegründet, deren jeweiliger Geschäftsführer ein E.P. war. Die Beklagte erwarb die zum Fondsvermögen gehörenden Grundstücke in T., F. und L. von der Fa. D. Vermögensanlagen AG (im Folgenden Fa. D. genannt). Die Fa. D. erwarb das Objekt in F. am 22.11.1994 zum Preis von ... 16.500.000 DM und verkaufte es am 8.12.1994 für 20 938 924 DM an die Beklagte weiter. Das Objekt in T. kaufte die Fa. D. am 12.7.1995 für 3.135.375 DM und verkaufte es am 14.12.1995 an die Beklagte für 4.201.403 DM weiter.
Die Beklagte beauftragte mit der Beschaffung von Eigenkapital die Fa. C. Gesellschaft für I. mbH (im Folgenden Fa. C. genannt), welche einen Emissionsprospekt erstellte und herausgab. Daneben waren noch verschiedene andere Unternehmen mit Dienstleistungsaufgaben beauftragt. Mehrheitsgesellschafter der Gründungsgesellschaften der Beklagten, der Grundstücksverkäuferin, der Fa. C. und der eingeschalteten Dienstleistungsunternehmen war ein J. A. G. (vgl. insoweit die Aufstellung "Ihre Partner" im Emissionsprospekt, in Kopie Bl. 312 R d.A.) Die genannten Unternehmen gründeten und vertrieben in ähnlicher Weise noch mindestens 8 weitere geschlossene Immobilienfonds.
Die Fa. C. beauftragte die Fa. I. AG mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen, die ihrerseits eine Vielzahl verschiedener Firmen mit der Einwerbung beauftragte, welche ihrerseits Endvermittler beauftragten. Die Kläger wurden von dem Streithelfer der Beklagten, dem Zeugen G. im März 1995 als Anleger geworben. Sie erteilten dem Zeugen G. am 7.3.1995 den Auftrag, ihnen drei Anteile an der Beklagten zu je 30.000 DM zu vermitteln. Mit notariellem Vertrag vom 8.3.1995 erteilten sie der K. mbH (im Folgenden Fa. K. genannt) einen Treuhandauftrag mit Vollmacht zur Zeichnung der Anteile. Die Beteiligung wurde u.a. durch einen Darlehensvertrag finanziert, welchen die Treuhänderin für die Kläger mit der Sparkasse ... abschloss. Die Kläger erhielten zunächst von der Beklagten Ausschüttungen, die im Laufe der Zeit geringer wurden. Mit Schreiben vom 16.3.2003 teilte die geschäftsführende Gesellschafterin der Beklagten den Anlegern mit, dass aus wirtschaftlichen Gründen die Ausschüttungen gekürzt würden; mit Schreiben vom 13.9.2004 informierte sie die Anleger von der Aussetzung der Ausschüttungen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.1.2005 (in Kopie Bl. 235 d.A.) erklärten die Kläger die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung, welcher die Beklagte widersprach.
Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung ihrer Fondseinlage abzgl. erhaltener Ausschüttungen i.H.v. 23 728,72 EUR nebst Zinsen. Hilfsweise beantragen sie, festzustellen, dass ihre außerordentliche Kündigung vom 6...