Leitsatz
Nach dem Scheitern der Ehe nahm die Ehefrau ihre ehemalige Schwiegermutter auf Rückzahlung erbrachter Leistungen für einen Anbau an deren Haus sowie Aufwendungsersatz in Anspruch. Sie stützte ihre Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag, Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. Bereicherungsrecht. Dies unter Hinweis darauf, Geschäftsgrundlage für ihre Zahlungen sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Fortbestand der Ehe und von der Schaffung ihrer dauerhaften wirtschaftlichen Berechtigung gewesen. Dies sei auch der Zweck ihrer Zahlungen gewesen. Sie könne allerdings nicht mehr vortragen, für welche Einzelmaßnahmen ihr Geld verwendet worden sei. Sie habe lediglich ihrem damaligen Ehemann das Geld zur Verfügung gestellt, der damit die Bauarbeiten an dem Haus seiner Mutter selbständig durchgeführt habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das hiergegen von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Klägerin ständen gegen die Beklagte (ihre ehemalige Schwiegermutter) weder Zahlungs- noch Aufwendungsersatzansprüche zu.
Vertragliche Rückzahlungsansprüche seien nicht ersichtlich. Rückzahlungsansprüche aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1. Alternative bzw. aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB) seien ebenfalls nicht gegeben. Zum einen habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Eigentum und Besitz an den von der Klägerin geleisteten Zahlungen erlangt. Zum anderen seien diese Zahlungen als Leistungen an den damaligen Ehemann der Klägerin zu qualifizieren, da dessen Vermögen bewusst und zweckgerichtet vermehrt worden sei.
Auch Aufwendungs- oder Verwendungsersatz wegen der von ihrem ehemaligen Ehemann vorgenommenen und von ihr mitfinanzierten Verbesserungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen an dem Hausgrundstück der ehemaligen Schwiegermutter stehe der Klägerin nicht zu.
Ein Anspruch aus §§ 601 Abs. 2 S. 1, 683 S. 1, 670 BGB scheide aus, weil die Klägerin nicht Verwendungen auf eine geliehene Sache gemacht hätte, sondern ihre Verwendungen sich allein auf das Hausgrundstück der Beklagten bezogen hätten und erst der Herstellung der Leihsache gedient hätten.
Ein vertraglicher Verwendungsersatzanspruch scheitere an § 685 BGB. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie und ihr Ehemann im maßgeblichen Zeitraum der Investitionen nicht die Absicht gehabt hätten, von der Beklagten Kostenersatz zu verlangen.
Auch Ansprüche aus den §§ 683 S. 1, 670 oder aus §§ 684 S.1, 812 BGB seien nicht ersichtlich, da die Klägerin kein Geschäft der Beklagten geführt habe.
Verwendungsersatzansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis schieden nach Auffassung des OLG ebenfalls aus, da es insoweit an der erforderlichen Vindikationslage fehle. Auch ein Ausgleichsanspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurde vom OLG verneint. Nach ständiger Rechtsprechung werde die Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaue (vgl. BGH v. 10.10.1984 - VIII ZR 152/83, MDR 1985, 666 = NJW 1985, 313, 314 m.w.N.).
Danach könne eine etwaige Vorstellung vom Fortbestand der Ehe im vorliegenden Fall nicht als Geschäftsgrundlage der Absprache zwischen den Parteien angesehen werden. Das Scheitern der Ehe sei allein dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Beklagte dieses Risiko übernehmen und ggf. dafür auch finanziell habe einstehen wollen.
Ausgleichsansprüche der Klägerin aus § 242 BGB wurden vom OLG ebenfalls verneint.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vorstellung von einem dauerhaften vertraglichen Nutzungsrecht und einer "wirtschaftlichen Berechtigung" der Klägerin am Anbau als Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien angesehen werden könne. Diese sei vorliegend jedenfalls nicht weggefallen. Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung der Räume aufgegeben habe, ändere nichts an dem rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche wurden vom OLG verneint, das letztendlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch der Klägerin sah.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2004, 12 U 66/04