Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Leistungen nach Scheitern der Ehe für die Errichtung eines als Ehewohnung genutzten Anbaus
Leitsatz (amtlich)
Keine Rückzahlung erbrachter Leistungen für die Errichtung eines als Ehewohnung genutzten Anbaus am Hausgrundstück der Schwiegermutter nach Scheitern der Ehe.
Normenkette
BGB §§ 242, 601, 670, 683 S. 1, § 684
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 30.9.2003 - 3 O 608/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung erbrachter Leistungen für einen Anbau an das Haus der Beklagten sowie Aufwendungsersatz. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. Bereicherungsrecht zu. Sie behauptet, Geschäftsgrundlage für ihre Zahlungen sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Fortbestand der Ehe und von der Schaffung einer dauerhaften wirtschaftlichen Berechtigung der Klägerin gewesen. Dies sei auch der Zweck ihrer Zahlungen gewesen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 28.12.1999 habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie für das Verwendungsrisiko der getätigten Investitionen verantwortlich sein wolle. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihr Ansprüche aus §§ 996 BGB bzw. 951 BGB zuständen. Für welche Einzelmaßnahmen ihr Geld verwendet worden sei, könne sie allerdings nicht vortragen. Sie habe ihrem damaligen Ehemann das Geld zur Verfügung gestellt, der damit die Bauarbeiten selbständig durchgeführt habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Zahlungs- noch Aufwendungsersatzansprüche zu.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der in der Zeit von Juni 1998 bis September 2000 auf das Bausparkonto ihres Mannes bzw. am 11.10.2000 auf dessen Sparkonto eingezahlten Beträge verlangen. Vertragliche Rückzahlungsansprüche sind nicht ersichtlich. Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB scheiden ebenfalls aus. Zum einen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Eigentum und Besitz an den von der Klägerin gezahlten 26.722,17 EUR erlangt. Zum anderen sind die Zahlungen der Klägerin als Leistungen an ihren damaligen Ehemann zu qualifizieren, da sie mit ihnen dessen Vermögen bewusst und zweckgerichtet gemehrt hat (vgl. BGH v. 4.2.1999 - III ZR 56/98, MDR 1999, 689 = NJW 1999, 1393). Die Zahlung auf sein Bausparkonto verfolgte den Zweck, sein dortiges Guthaben zu erhöhen, damit das aufgenommene Darlehen über 235.000 DM zeitnah getilgt werden konnte. Die Einzahlung der 19.200 DM auf das Sparkonto ihres Mannes sollte diesen nach ihrem eigenen Vortrag in die Lage versetzen, die Rechnungen für die von ihm in Auftrag gegebenen Ausbauarbeiten zu begleichen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Leistung hat jedoch grundsätzlich im Leistungsverhältnis zu erfolgen (vgl. BGH v. 8.10.1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 30 = MDR 1982, 221).
2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht wegen der von ihrem ehemaligen Mann vorgenommenen und von ihr mitfinanzierten Verbesserungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen am Hausgrundstück der Beklagten Aufwendungs- oder Verwendungsersatz verlangen.
a) Ein Anspruch aus den §§ 601 Abs. 2 Satz 1, 683 Satz 1, 670 BGB scheidet aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann nicht - wie in § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB gefordert - Verwendungen auf eine geliehene Sache gemacht haben. Ihre Verwendungen bezogen sich allein auf das Hausgrundstück der Beklagten und dienten erst der Herstellung der Leihsache. Das Grundstück der Beklagten war ihnen nicht leihweise überlassen worden.
Ein vertraglicher Verwendungssatzanspruch scheitert darüber hinaus an § 685 BGB, wie das LG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie und ihr Ehemann im maßgeblichen Zeitpunkt der Investitionen nicht die Absicht hatten, von der Beklagten Kostenersatz zu verlangen (vgl. BGH v. 10.10.1984 - VIII ZR 152/83, MDR 1985, 666 = NJW 1985, 313, 314; 1990, 1789, 1790; 20...