Leitsatz

Der Konkursverwalter kann von einem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin die Erbringung seiner Einlage nicht verlangen, wenn der Einlagebetrag bereits (vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß) eingezahlt wurde und jedenfalls zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und ihrer Durchführung wertmäßig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin gestanden hat.

 

Sachverhalt

Damit stand der Gesellschaft eine entsprechende Liquiditätsmasse zur Verfügung, die auch vom Geschäftsführer in Anspruch genommen werden konnte, so daß der Gesellschafter seiner Pflicht nachgekommen war. Die (verzweifelte) Suche des Konkursverwalters nach Geldquellen für die GmbH-Gläubiger blieb hier deshalb zugunsten des betroffenen Gesellschafters erfolglos.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.06.1996, II ZR 98/95

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