Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um eine Beteiligung der Kindesmutter, bei der das gemeinsame Kind lebte, an den zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrtkosten des Kindesvaters.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Der gemeinsame im April 2000 geborene Sohn hatte seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Im Übrigen übten die Parteien das gemeinsame Sorgerecht für das Kind aus.

Im Juni 2008 zog die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Sohn in einen anderen Ort. Nach Streit um Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht schlossen die Parteien sodann im Juli 2009 einen gerichtlich genehmigten Vergleich zum Umgangsrecht, in dem festgelegt wurde, dass der Sohn am Freitagnachmittag mit der Bahn zu seinem Vater fährt und am Sonntagabend wieder zu seiner Mutter zurückkehrt. Weiter regelten die Parteien, dass die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn zum Bahnhof bringen und dort auch wieder abholen sollte.

Nach Rücknahme seines ursprünglich zum Sorgerecht gestellten Antrages hat der Kindesvater beantragt, die Kindesmutter zu verpflichten, die für die zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrtkosten und weitere Aufwendungen nach Rechnungslegung durch den Kindesvater hälftig zu erstatten.

Das FamG hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihm stehe grundsätzlich kein Anspruch auf hälftige Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten zu.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des FamG, wonach der Kindesvater eine Beteiligung der Mutter an den durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Sohn entstehenden Kosten nicht verlangen konnte. Bedenken bestanden bereits hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages. Es sei bereits nicht ersichtlich, welche Art von Kosten der Antragsteller hier anteilig von der Antragstellerin erstattet verlange. Im Ergebnis könne dies jedoch dahinstehen, da ein Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe.

Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten könnten weder bei der Bestimmung des bedarfsbestimmenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des zu bestimmenden Kindesunterhalts noch im Rahmen eines etwa zu zahlenden Ehegattenunterhalts von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden. Insoweit handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Nur für den Fall, dass hohe Fahrtkosten anfielen, die unumgänglich zur Durchführung des Umgangs seien und infolgedessen dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts keine ausreichenden Mittel über seinen Eigenbedarf hinaus zum Bestreiten der Kosten zur Verfügung ständen, komme nach der Rechtsprechung des BGH in diesem Fall ein Abzug in Betracht (BGH FamRZ 2007, 193 ff.). Das Unterhaltsrecht dürfe dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben.

Eine Beteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten könne zwar auch in Betracht kommen, nämlich dann, wenn der Verpflichtete diese nicht aufbringen könne, der andere Teil über ein auskömmliches Einkommen verfüge und das Umgangsrecht anderenfalls leer laufen würde (BVerfG, FamRZ 2002, 809).

Diese Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten seien jedoch von dem Kindesvater in keiner Weise dargelegt worden. Im Übrigen habe die Kindesmutter zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr aus dem Umstand, dass sie das Kind jeweils zum Hauptbahnhof bringen und dort auch wieder abholen müsse, ebenfalls Kosten für den Umgang entständen, die sie nicht von dem Vater ersetzt verlange.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.11.2009, 13 UF 58/09

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