Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 und 4 WEG

 

Kommentar

Sind einzelnen Eigentümern in der Tiefgarage in verdinglichter Sondernutzung zugewiesene Kfz-Stellplätze so geschnitten, dass ein Parken ohne Behinderung der beteiligten Fahrzeuge nicht möglich ist, so kann die Gemeinschaft nicht mit einfacher Mehrheit beschließen, auf Kosten der Gemeinschaft für einen der beteiligten sondernutzungsberechtigten Eigentümer auf einem Nachbargrundstück einen Parkplatz anzumieten, um ein reibungsloses Parken aller Eigentümer zu ermöglichen. Ein solcher Beschluss liegt nicht in der Entscheidungskompetenz der Eigentümer.

Es handelt sich hier allein um eine Angelegenheit der entsprechenden Nutzungsberechtigten, die jeweils vom Verkäufer ein unschwer erkennbar von vornherein mängelbehaftetes Nutzungsrecht erworben haben. Zur Korrektur eines solchen Mangels kann nur der Verkäufer verpflichtet werden, nicht jedoch die Eigentümergemeinschaft, die insoweit nicht der richtige Anspruchsgegner ist. Das Problem muss deshalb allein von den beteiligten Eigentümern und Stellplatznutzern intern mit ihrem Verkäufer gelöst werden.

Will eine Gemeinschaft die Korrektur der mängelbehafteten Sondernutzungsrechte beschließen und hierfür auch die Kosten übernehmen, bedarf es hierfür der Zustimmung aller Eigentümer. Jede Nachbesserung oder Ergänzung des Sondernutzungsrechts bedeutet dessen Änderung und unterliegt deshalb auf den für die Begründung eines Sondernutzungsrechtes geltenden Regelungen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 06.02.1998, 16 Wx 324/97= DWE 3/1998, 141)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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