Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beschluss mit einfacher Mehrheit zur Anmietung eines Parkplatzes auf Nachbargrundstück

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 208/97)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 277/96)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 3.11.97 – 29 T 208/97 – abgeändert und die Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 7) zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 3) bis 7). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind die Eigentümer der Wohnanlage, die nach der maßgeblichen Teilungserklärung vom 20.3.73 – eingetragen in den Wohnungsgrundbüchern am 5.10.73 in insgesamt 8 Miteigentumsanteile aufgeteilt ist und die in der Tiefgarage über 9 Pkw-Abstellplätze verfügt. Einigen dieser Miteigentumsanteile ist jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem oder mehreren der Autostellplätze zugewiesen. So hatte die Wohneinheit mit der Nr. 3 der Beteiligten zu 3) das Sondernutzungsrecht an drei Tiefgaragenstellplätzen erhalten, im Lageplan (Bl. 100 GA) mit den Nrn. 5, 8 und 9 versehen. Ferner waren der Wohneinheit mit der Nr. 4 die Stellplätze mit den Nrn. 6 + 7, der Wohneinheit mit der Nr. 5 die Stellplätze mit den Nrn. 1 + 2, und den Wohneinheiten mit den Nrn. 7 + 8 (jetzige Eigentümer die Beteiligte zu 1) zwei Stellplätze mit den Nrn. 3 + 4 des Lageplans zugeordnet. Die Wohneinheiten mit der Nr. 1 der Beteiligten zu 7), der Nr. 2 der Beteiligten zu 2) und der Nr. 6 der Beteiligten zu 6) verfügten mithin über keinen Stellplatz. Mit Erklärung vom 30.5.74 haben der damalige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 sowie die Rechtsvorg„nger der Beteiligten zu 7) als damalige Eigentümer der Wohneinheit Nr. 1 (= H) die Teilungserklärung abgeändert und den im Lageplan mit Nr. 9 bezeichneten Stellplatz dem Wohnungseigentum Nr. 3 entzogen und dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 zugewiesen (Bl. 99 GA). Auf die entsprechende Bewilligung wurde die Änderung am 17.9.74 in den Wohnungsgrundbüchern der Beteiligten zu 3) und 7) (Blätter 8710 und 8712) eingetragen (Bl. 81 bzw. 90 GA). Die Beteiligten zu 7) haben ausweislich der Wohnungsgrundbücher ihr Wohnungseigentum Nr. 1 des Aufteilungsplans im Jahre 1979 erworben, die Beteiligten zu 3) ihr Wohnungseigentum Nr. 3 im Jahre 1995.

Weil ihr Stellplatz Nr. 9 als solcher angeblich nicht nutzbar war, da durch ein dort parkendes Auto die Ein- und Ausfahrt von drei weiteren Stellplatzinhabern behindert wurde, benutzten die Beteiligten zu 7) bzw. ihr Mieter in der Vergangenheit den freien Stellplatz eines anderen Eigentümers. Als dieser Stellplatz den Inhaber wechselte und der neue Eigentümer nun seine beiden Stellplätze benutzt und keinen an die Beteiligten zu 7) abtreten will, setzte die Beteiligte zu 8) als Verwalterin der Wohnanlage die Frage, ob für die Beteiligten zu 7) in der benachbarten Tiefgarage auf Kosten der Eigentümergemeinschaft ein Stellplatz angemietet werden soll, auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung. Diese beschloß daraufhin am 27.6.96 zum TOP 4 mit der Mehrheit der Miteigentumsanteile, daß „die Wohnungseigentümergemeinschaft die monatlichen Kosten für eine Tiefgaragenplatzanmietung in einem Nachbargelände übernimmt” (Bl. 6 GA).

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben diesen Beschluß fristgemäß beim Amtsgericht angefochten mit der Begründung, ein Mehrheitsbeschluß sei bei einem Abstimmungsergebnis von 3: 3 Stimmen, zumal auch noch die Beteiligten zu 7) als unmittelbar Betroffene mit- und für die Anmietung gestimmt hatten, nicht zustandegekommen, darüberhinaus sei eine Kostenbeteiligung derjenigen beiden Eigentümer, die über gar keinen Stellplatz verfügen, nicht zulässig.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.7.97 den angefochtenen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Beschluß sei mit Mehrheit getroffen worden, da sich nach der Teilungserklärung das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers „nach der Höhe seines Eigentumsanteils” bestimmt und ein Stimmrechtsausschluß der Beteiligten zu 7) wegen Interessenkollision nicht in Betracht komme. Auch diene die Anmietung des Stellplatzes im Nachbargebäude letztlich der Herstellung der gemeinsamen, ordnungsgemäßen Nutzung der Tiefgarage ohne Behinderung anderer Mitnutzer, so daß es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums handele, die einem Mehrheitsbeschluß zugänglich ist. Gleichwohl sei die Beschlußfassung zu beanstanden, weil sie unzulässigerweise auch die Wohnungseigentümer belaste, die über kein Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz verfügten. Auf die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) bis 7) hat das Landgericht den Beschluß abgeändert und den Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) abgewiesen mit der Begründung, die Belastung aller Wohn...

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