Leitsatz
Die Träger der betrieblichen Altersversorgungen haben von der ihnen vom Gesetzgeber gebotenen Möglichkeit, die Realteilung ihrer Anrechte nach § 1 Abs. 2 VAHRG zu ermöglichen, kaum Gebrauch gemacht. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann daher nicht direkt in ihre Rechtsstellung eingreifen. Gleichwohl haben sie Interesse am Ergebnis des VA-Verfahrens, weil die Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG auf die Möglichkeit Einfluss hat, die Träger der betrieblichen Altersversorgungen später noch zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich heranzuziehen.
Sachverhalt
Im Rahmen des Verbundverfahrens war auch der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten geregelt worden. Beide Parteien hatten während der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann verfügte darüber hinaus über eine Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS, weitere Beteiligte zu 3)). Die Ehefrau hatte außer den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften aus einer Leibrentenversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft erworben.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, das es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hatte. Ferner hat es durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der PKDEuS auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften begründet.
Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das OLG die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und von einer Realteilung abgesehen, da die Satzung der PKDEuS eine solche nicht vorsehe.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte die PKDEuS, die vom OLG formal am Verfahren beteiligt worden war, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes insgesamt als statisch bewertet zu wissen.
Entscheidung
In Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung hat der BGH festgestellt, dass die Beschwerde der PKDEuS wegen der Zulassung durch das Beschwerdegericht zwar statthaft, jedoch dennoch unzulässig sei, weil die PKDEuS im Hinblick darauf, dass sie die Realteilung nicht zugelassen hatte, durch die Entscheidung nicht materiell betroffen sei (vgl. BGH v. 27.8.2003 -XII ZB 33/00, FamRZ 2003, 1738, 1740; v. 18.1.1989 - IVb ZB 208/87, FamRZ 1989, 369, 370; v. 12.10.1988 - IVb ZB 185/87, FamRZ 1989, 41; v. 12.11.1980 - IVb ZB 712/80, FamRZ 1981, 132, 133).
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 09.01.2008, XII ZB 62/07