Leitsatz

Da eine Vermutung dafür spricht, dass die Wohnungseigentümer in einem Fall, der nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, selbst von ihrer Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen wollen, entspricht die von einem einzelnen Wohnungseigentümer eigenmächtig getroffene Instandsetzungsmaßnahme, wenn sie nicht als einzige in Betracht kommt, im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer.

 

Fakten:

Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Regelung des § 21 Abs. 2 WEG Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen Wohnungseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ausschließt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine Notgeschäftsführung vorliegt. Die von einem Wohnungseigentümer ausgeführten Arbeiten müssen demnach zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig gewesen sein. Waren die Arbeiten hingegen für das Gemeinschaftseigentum lediglich nützlich, so scheidet ein Ersatzanspruch aus. Liegt nämlich kein Fall der Notgeschäftsführung vor, so ist davon auszugehen, dass die vom einzelnen Wohnungseigentümer getroffene Maßnahme nicht dem mutmaßlichen Willen der übrigen Wohnungseigentümer entspricht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.11.1999, 2Z BR 106/99

Fazit:

Ein Ersatzanspruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn die getätigten Aufwendungen der Eigentümergemeinschaft im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen später unausweichlich ohnehin angefallen wären. Dann jedenfalls würde es sich wenigstens um eine nützliche Maßnahme handeln.

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