Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 26 Abs. 2 WEG, § 29 FGG, § 256 ZPO

 

Kommentar

1.  Wird Rechtsbeschwerde durch Einreichung eines Beschwerdeschriftsatzes eingelegt, dann muss dieser von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, nicht auch von ihm selbst verfasst sein. Es genügt, dass der Rechtswanwalt durch seine Unterschrift zu erkennen gibt, er habe die Eingabe inhaltlich geprüft und übernehme die Verantwortung dafür.

2. Für den Antrag eines Eigentümers festzustellen, der Verwalter habe seine Pflicht verletzt, weil er es in der Vergangenheit abgelehnt habe, länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit des Verwalters die Frage der Neubestellung auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen, fehlt jedenfalls dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte für einen dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schaden ersichtlich sind.

3.  Zulässig, vorbehaltlich besonderer Umstände aber unbegründet ist ein Antrag, festzustellen, dass der Verwalter künftig verpflichtet ist, die Frage der Neubestellung des Verwalters länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen (vgl. § 26 Abs. 2 WEG). Mangels besonderer Umstände besteht hier keine generelle Verpflichtung des Verwalters. Ein Feststellungsanspruch kann sich i. Ü. nur auf Rechtsverhältnisse ( § 256 Abs. 1 ZPO), nicht aber wie hier auf abstrakte Rechtsfragen beziehen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.11.1991, BReg 2 Z 147/91)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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