Leitsatz
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, das Befördern von Tieren im Aufzug generell zu verbieten, ist nichtig, sofern nicht ausnahmsweise sachliche Gründe für ein solches Verbot vorliegen.
Sachverhalt
In einer Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer eine Hausordnung beschlossen, nach der das Mitführen von Tieren in den Aufzügen nicht gestattet ist. Eine Wohnung im 2. OG ist vermietet. Die Mieter halten einen Hund und benutzen mit diesem regelmäßig den Aufzug. Die Pflicht, im Aufzug kein Tier mitzuführen, wurde nicht in den Mietvertrag aufgenommen.
Die Eigentümer einer Wohnung im DG verlangen von den Eigentümern der vermieteten Wohnung, dafür zu sorgen, dass die Mieter den Aufzug nicht mehr in Begleitung ihres Hundes benutzen. Die DG-Eigentümerin führt aus, sie leide an einer Allergie und müsse jeglichen Kontakt mit Hundehaaren vermeiden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, in die Hausordnung die Regelung aufzunehmen, dass in den Aufzügen keine Tiere befördert werden dürfen, ist nichtig. Er schränkt die Ausübung des Eigentumsrechts erheblich ein, ohne dass sachliche Gründe vorlägen, die den Eingriff in dem beschlossenen Umfang ausnahmsweise rechtfertigten. Ausschlaggebend hierfür ist auch, dass die beschlossene Regelung nicht wirksam an Mieter der Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann. Der betroffene Wohnungseigentümer kann daher nicht nur nicht selbst Tiere im Aufzug befördern, sondern sieht sich auch bei der Vermietung der Wohnung mit dieser Einschränkung konfrontiert. Ein entsprechendes Verbot hielte jedoch einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand, da es einen sachlichen Grund, den Transport aller Tiere mit dem Aufzug zu verbieten, nicht gibt.
Hinzu kommt, dass sich das in der Hausordnung verankerte Verbot nicht nur auf Hunde und Katzen beschränkt, sondern auf alle Tiere, auch solche, von denen kein Schmutz oder andere Beeinträchtigungen für Hausbewohner ausgehen.
Die Eigentümer sind nicht daran gehindert, auf die besonderen gesundheitlichen Belange der DG-Eigentümerin und auf die baulichen Besonderheiten des Hauses Rücksicht zu nehmen. Das generelle Verbot, den Aufzug überhaupt mit einem Tier zu nutzen, kann den Interessen der Eigentümerin aber nicht wirksam Rechnung tragen.
Link zur Entscheidung
AG Freiburg i. Br., Urteil vom 18.04.2013, 56 C 2496/12 WEG.