Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Der in einer Teilungserklärung angegebene Nutzungszweck einer "Garage" als Pkw-Abstellplatz wird nicht eingehalten, wenn ein Miteigentümer dort einen Holzverschlag errichtet und den Platz mit Pfosten und Kette umschließt. Es kommt in solchen Fällen nicht auf konkrete Beeinträchtigungen im Einzelfall an, da jeder Eigentümer die Beachtung einer allein zulässigen Nutzung verlangen kann, um gegenwärtige Eigenmächtigkeiten eines Wohnungseigentümers zu beseitigen und künftigen vorzubeugen. Eine derartige nachträgliche Absperrung erschwert auch das Einparken sowie das Ein- und Aussteigen wegen der Enge der Einstellplätze. Aus diesem Grund ist ein Beseitigungsantrag der Antragsteller begründet (gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB; vgl. auch BayObLG, DWE 82, 113 zur Unzulässigkeit von Absperrpfählen bei sondergenutztem Abstellplatz auf dem Grundstück und Entscheidung des BayObLG, Entscheidung vom 16. 5. 1986, Az.: 2 Z 29/86).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.12.1986, 20 W 156/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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