Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Holzverschlag mit Pfosten und Kette als Garage
Verfahrensgang
AG Bad Wildungen (Aktenzeichen 3 UR II 162/85) |
LG Kassel (Aktenzeichen 2 T 543 u. 561/85) |
Tenor
Der Prozeßkostenhilfeantrag und die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die Anschlußbeschwerde der Antragsteiler wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller aus einem Wert von 1.800,– DM, die Antragsgegnerin aus einem Wert von 5.000,– DM zu tragen.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache nicht begründet, weshalb auch ihr Prozeßkostenhilfeantrag zurückzuweisen war. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, worauf allein er nachzuprüfen war.
Die Vorinstanzen haben bezüglich des Holzverschlages auf dem PKW-Abstellplatz der Antragsgegnerin zutreffend angenommen, daß hier eine von der Teilungserklärung („Garage”) nicht zugelassene und damit nach § 13 WEG nicht mögliche Nutzung durch die Antragsgegnerin vorliegt. Die Nutzung als Garagenabstellplatz ist unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall einzuhalten, da es sich bei der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung um die erste Vereinbarung der Wohnungseigentümer handelt (§ 15 I WEG). Jeder Wohnungseigentümer kann die Beachtung dieser allein zulässigen Nutzung verlangen (§ 15 III WEG), um gegenwärtige Eigenmächtigkeiten eines Wohnungseigentümers zu beseitigen und künftigen, wie sie auch das Landgericht beschrieben hat, vorzubeugen. Für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander spielt es dabei keine Rolle, daß die Stadt Bad Wildungen auf das Bereithalten des PKW-Abstellplatzes verzichtet hat.
Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, daß der Pfosten und die Kette am Abstellplatz der Antragsgegnerin zu beseitigen sind. Abgesehen davon, daß die Wohnungseigentümer dieser Einrichtung schon in den Eigentümerversammlungen von 24.3.1979, 5.11.1982, 12.12.1984 und 23.4.1985 entgegengetreten sind (§ 15 II WEG), hat das Landgericht anläßlich des Ortstermines am 18.2.1986 festgestellt, daß eine derartige Absperrung das Einparken, Ein- und Aussteigen wegen der Enge der Einstellplätze erschwert. Auch dieser Beseitigungsantrag der Antragsteller ist daher begründet (§§ 15 III WEG, 1004 BGB; vgl. zur Unzulässigkeit von Absperrpfählen beim sondergenutzten Abstellplatz: BayObLG DWE 82, 133).
Die Anschlußbeschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich von den Beteiligten selbst zu tragen sind. Eine Ausnahme, wie etwa bei einem Wohnungseigentümer, der beharrlich die gerechtfertigte Wohngeldzahlung verweigert, ist hier nicht zu machen, wo es um die grundsätzliche Frage einer zulässigen Nutzung geht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.
Fundstellen