Leitsatz
Häufige Verspätungen des Arbeitnehmers rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn er nicht alles Zumutbare getan hat, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen.
Sachverhalt
Ein Produktionsmitarbeiter aus dem Bereich Fruchtvorbereitung/Großgebinde war von seinem Arbeitgeber, nachdem er 7 Jahre für diesen tätig geworden war, wegen 5-maligen zu späten Erscheinens an seinem Arbeitsplatz fristgemäß zum Ende des Jahrs 2007 gekündigt worden. Bei den Verspätungen handelte es sich allerdings nicht um kurzfristige Übertretungen der Arbeitsantrittszeit. Der Mitarbeiter kam bis zu 3,5 Stunden zu spät in die Firma.
Nach dem ersten Mal, erhielt der Mitarbeiter nur eine Ermahnung, die aber keine Wirkung zeigen wollte. Beim zweiten Mal entschied sich der Arbeitgeber daher dafür, den Arbeitnehmer förmlich abzumahnen. Doch auch diese hielt den Mitarbeiter nicht davon ab, noch weitere Male nicht rechtzeitig zu erscheinen. Als er dann schließlich mehrere Stunden später erschien, sprach der Arbeitgeber die Kündigung fristgemäß zum Ende des Jahres aus. Der Arbeitnehmer wollte sich dies nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Er war der Meinung, der Arbeitgeber habe die Verspätungen hinzunehmen, da ihn kein Verschulden treffe. Der Mitarbeiter musste Medikamente einnehmen, von denen er morgens noch müde war. Deshalb hatte er seine Frau gebeten, ihn zu wecken. Die hatte beim letzten Vorfall aber selbst verschlafen. Auch morgendliche Anrufe aus der Verwandtschaft halfen nicht. Der Arbeitnehmer muss, um sich zu entlasten, darlegen und beweisen, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um Verspätungen auszuschließen. Hier sah Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter nicht alles ihm Zumutbare getan hatte, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Auch könne er von seinem Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser die anderen Mitarbeiter die Arbeit des Klägers übernehmen ließ.
Der Umstand, dass zwischen den Vorfällen mehrere Monate lagen, wirkte sich nicht zu seinen Gunsten aus. Die zahlreichen Abmahnungen waren ausreichend, um den Mitarbeiter vor den Konsequenzen einer weiteren Übertretung zu warnen. Dass er diese Warnungen ignorierte, war seine eigene bewusste Entscheidung. Auch hatte er sich von seinem Arzt nicht dahingehend beraten lassen, ob aus medizinischer Sicht Möglichkeiten der Abhilfe bestanden. Im Ergebnis sprach der Anschein dafür, dass der Mitarbeiter die Verspätungen selbst verschuldet hatte. Diesen Anschein hat der Kläger nicht nachhaltig erschüttern können.
Link zur Entscheidung
LAG Köln, Urteil v. 20.10.2008, 5 Sa 746/08.